Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2015

3.   Vereinfacht dokumentierte Beurteilung

3.1  

1Bei einer wiederholten periodischen Beurteilung ist eine vereinfachte Dokumentation nach Maßgabe der in Nr. 8.1 GemBek genannten Voraussetzungen zulässig, wenn der zu beurteilende Richter beziehungsweise die zu beurteilende Richterin nicht eine Beurteilung in ausführlicher Form verlangt. 2Der an den beurteilenden Präsidenten oder die beurteilende Präsidentin zu richtende Antrag auf eine ausführliche Beurteilung soll rechtzeitig vor Ablauf des der Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums gestellt werden.

3.2  

Bei einer aktualisierten periodischen Beurteilung (Nr. 6 GemBek) und einer Anlassbeurteilung (Nr. 7 GemBek) ist eine vereinfachte Dokumentation nicht zulässig.