Inhalt

KInvFR
Text gilt ab: 23.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

16. Verwendungsnachweis

1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu dokumentieren. 2Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen, spätestens jedoch bis 30. Juni 2024. 3Ermäßigen sich die nach der Bewilligung im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend. 4Die Bewilligungsstelle und der Oberste Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 5Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 6Soweit Zuwendungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weitergegeben werden, sind die Prüfungsrechte auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.