Inhalt

KInvFR
Text gilt ab: 23.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Bewilligungsstellen

1Bewilligungsstellen sind die Regierungen. 2Die Bewilligungsstelle berät und unterstützt den Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung. 3Die Bewilligungsstelle prüft die Fördervoraussetzungen, wählt die Maßnahmen unter Hinzuziehung eines Beirats im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aus und führt das Bewilligungsverfahren durch. 4Sie überwacht den Baufortschritt, veranlasst die Auszahlung der Fördermittel und prüft den Verwendungsnachweis.