Inhalt

KInvFR
Text gilt ab: 23.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Zuwendungsfähige Ausgaben

6.1 

Zuwendungsfähig sind die für die Maßnahmen nach Nrn. 2.2 bis 2.7 erforderlichen Ausgaben.

6.2 

1Die Ausgaben für Maßnahmen nach Nr. 2.2 sollen 750 Euro je Quadratmeter beheizter Netto-Grundfläche gemäß DIN 277 der zu modernisierenden Gebäude und Gebäudeteile nicht übersteigen. 2Maßgeblich sind die Kosten der Kostengruppen 300 und 400 gemäß DIN 276. 3Ausgaben der Kostengruppen 200 und 500 sind zuwendungsfähig, soweit sie durch die energetische Modernisierung veranlasst sind.

6.3 

Die Ausgaben für Maßnahmen nach Nr. 2.6 sollen 40 % der Ausgaben für die Maßnahmen nach Nrn. 2.2 bis 2.5 nicht überschreiten.

6.4 

Die Ausgaben für Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen sollen 18 % der Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 nicht überschreiten.

6.5 

Nicht zuwendungsfähig sind
der Wert von Eigenleistungen und insoweit anfallende Ausgaben für Material,
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers,
Ausgabenanteile, in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann,
Ausgaben, die mit der Aufbringung des Eigenanteils verbunden sind, sowie
Investitionen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung besonders vergütet werden.