Inhalt

KInvFR
Text gilt ab: 23.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Zuwendungsempfänger

3.1

1Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und Bezirke, soweit sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
durchschnittliche Finanzkraft2 je Einwohner der Jahre 2011 bis 2013 unter dem Landesdurchschnitt der Gemeindegrößenklasse oder der jeweiligen Gruppe der Landkreise oder Bezirke und Lage im Raum mit besonderem Handlungsbedarf gemäß Ministerratsbeschluss vom 5. August 20143;
durchschnittliche Finanzkraft2 je Einwohner der Jahre 2011 bis 2013 unter dem Landesdurchschnitt der Gemeindegrößenklasse oder der jeweiligen Gruppe der Landkreise oder Bezirke und Schuldenstand4 je Einwohner am 31. Dezember 2013 über dem Landesdurchschnitt der Gemeindegrößenklasse oder der jeweiligen Gruppe der Landkreise oder Bezirke;
Empfänger von Stabilisierungshilfen 2014 oder 2015;
Saldo der freien Finanzspannen („freie Spitze“) weist in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung jeweils ein negatives Ergebnis auf5.
2Bei Landkreisen und Bezirken tritt an die Stelle der durchschnittlichen Finanzkraft der Jahre 2011 bis 2013 die durchschnittliche Umlagekraft der Jahre 2011 bis 2013. 3Kommunale Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften sind antragsberechtigt, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder antragsberechtigt ist.

3.2

Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung zusammen mit seinem Eigenanteil an einen Dritten nach Maßgabe der Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) weiterbewilligen, wenn dieser zur Erfüllung einer Aufgabe im Sinne von Nr. 2, die ansonsten der Zuwendungsempfänger wahrnehmen müsste, entsprechende Maßnahmen durchführt.

3.2.1

1Eine Zuwendung an ein Unternehmen kommt dabei nur in Betracht, soweit die Maßnahme auf die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) gerichtet ist und die Voraussetzungen des Beschlusses 2012/21/EU erfüllt sind. 2In diesem Beschluss ist die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen geregelt, die bestimmten mit der Erbringung von DAWI betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden. 3Unter diesen Voraussetzungen müssen Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Millionen Euro pro Betrauungsakt (Förderfall) und Jahr für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bei der Europäischen Kommission nicht zur Genehmigung angemeldet werden. 4Bei anderen Maßnahmen, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt sind. 5Danach müssen Zuwendungen bis zu einem Beihilfebetrag von 200 000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren bei der Europäischen Kommission nicht zur Genehmigung angemeldet werden. 6Ein Vordruck für die vom Unternehmen abzugebende De-minimis-Erklärung sowie ergänzende Informationen werden gemäß Nr. 18 bereitgestellt.

2 [Amtl. Anm.:] Maßgeblich für die Kriterien Finanzkraft, Umlagekraft und Schuldenstand sind die vom Bayerischen Landesamt für Statistik veröffentlichten Zahlen, die den Veröffentlichungen „Staats- und Kommunalschulden in Bayern am 31. Dezember 2013“ und „Staats- und Kommunalschulden in Bayern am 31. Dezember 2012“ entnommen werden können.
3 [Amtl. Anm.:] Bei Bezirken gilt das Kriterium Lage im Raum mit besonderem Handlungsbedarf als erfüllt, wenn mindestens die Hälfte der Landkreise und kreisfreien Städte im jeweiligen Regierungsbezirk zum Raum mit besonderem Handlungsbedarf gehört.
4 [Amtl. Anm.:] Maßgeblich ist die Summe der Kredit- und Wertpapierschulden, der Kassenkredite und der Schulden der Eigenbetriebe (einschließlich Krankenhäuser).
5 [Amtl. Anm.:] Die freie Finanzspanne errechnet sich
bei kameraler Haushaltsführung aus der Zuführung zum Vermögenshaushalt abzüglich der ordentlichen Tilgungen abzüglich einer eventuellen Zuführung vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt (ohne Berücksichtigung von Ersatzeinnahmen und Rücklagen),
bei doppischer Haushaltsführung aus dem Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit abzüglich der ordentlichen Tilgungen (ohne Berücksichtigung von Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen und Finanzanlagen).
Maßgeblich sind die Ergebnisse der Jahresrechnungen.