Inhalt

KInvFR
Text gilt ab: 23.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Gegenstand der Förderung

2.1

Die Förderung erfolgt durch Zuwendungen zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände in folgenden Bereichen:

2.1.1

Energetische Sanierung von
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur,
kommunalen Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
kommunalen Museen und kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung,
kommunalen sozialen Einrichtungen1 wie Mehrgenerationenhäusern, Bürger- und Jugendzentren sowie
kommunalen Verwaltungsgebäuden.

2.1.2

Maßnahmen zum Abbau von baulichen Barrieren in den unter Nr. 2.1.1 genannten Einrichtungen und Gebäuden.

2.1.3

Städtebauliche Maßnahmen zum Abbau von Barrieren im öffentlichen Raum.

2.1.4

Städtebauliche Maßnahmen zur Revitalisierung von innerörtlichen Leerständen.

2.2 Energetische Sanierung nach Nr. 2.1.1

1Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen am Bauwerk selbst und an der Haustechnik, dazu gehören insbesondere
Maßnahmen zur Verringerung von Transmissionswärmeverlusten, wie zum Beispiel die Verbesserung der Wärmedämmung von Außenwänden, Fenstern, Dächern, erdberührten Außenflächen beheizter Räume, Wänden und Decken zwischen beheizten und unbeheizten Räumen, Heizungs-, Warmwasser- und Kühlrohrleitungen,
die energetische Verbesserung durch Einbau, Erneuerung oder Optimierung von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen, Sonnenschutzeinrichtungen einschließlich Einbau von Sonnenschutzverglasungen, Beleuchtung, Kühleinrichtungen, Pumpen und Regeleinrichtungen,
der Einbau von oder der Anschluss an Anlagen, die der Verminderung des Primärenergiebedarfs, insbesondere des Bedarfs an fossiler Energie, dienen oder mit erneuerbaren Energien betrieben werden (zum Beispiel solarthermische Anlagen, Pellet- oder Hackschnitzelheizungen, Erdwärmesonden), sowie
der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage.
2Maßnahmen nach Spiegelstrich 2 und 3 sollen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Spiegelstrich 1 umgesetzt werden. 3Die Förderung eines Ersatzneubaus gleicher Größe anstelle einer energetischen Sanierung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn dies die wirtschaftlichste Lösung darstellt. 4Der entsprechende Nachweis ist in einer vergleichenden Wirtschaftlichkeitsberechnung zu führen.

2.3 Maßnahmen zum Abbau von baulichen Barrieren nach Nr. 2.1.2

Gefördert wird der Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang, dazu gehören insbesondere
die Reduzierung von Stufen und Schwellen,
die Vergrößerung von Durchgangsbreiten bei Türen und Fluren,
die Anpassung der Höhe von Bedienelementen,
der Einbau von Aufzugsanlagen sowie
die Anpassung von Sanitärräumen an die Anforderungen der Barrierefreiheit gemäß DIN 18040-1.

2.4 Städtebauliche Maßnahmen zum Abbau von Barrieren im öffentlichen Raum nach Nr. 2.1.3

1Zu den Fördergegenständen zählen insbesondere gemeindliche bzw. öffentlich gewidmete Flächen, wie
öffentliche Verkehrsflächen für Personen, Fahrräder und Kraftfahrzeuge, zum Beispiel Fußgängerbereiche, Gehwege, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischverkehrsflächen, Überquerungsstellen, öffentliche Anlagen des ruhenden Verkehrs,
öffentliche Plätze, Spielplätze, Grünflächen und Freizeitanlagen, die allen uneingeschränkt zugänglich sind,
einzelne Bauteile, zum Beispiel Oberflächenbeläge, Rampen, Treppen und Aufzugsanlagen,
Zugänge zu öffentlichen Gebäuden sowie im Einzelfall barrierefreie Übergänge zu privaten Anwesen,
barrierefreie Ausstattungselemente und Möblierungselemente, zum Beispiel Sitzmöglichkeiten, Bedienelemente, öffentlich nutzbare Toiletten und Sanitärräume,
bauliche Elemente der Ausstattung, Orientierung, Warnung, Beschilderung und Beleuchtung, die eine barrierefreie Nutzung des öffentlichen Raums ermöglichen, Lichtzeichenanlagen, Informations-, Leit- und Orientierungselemente für Menschen mit sensorischen Einschränkungen und
kommunale Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit im ÖPNV, zum Beispiel Bus- und Straßenbahnhaltestellen (ohne fahrendes Gerät und ohne Maßnahmen, denen der Bezug zum Barriereabbau fehlt, zum Beispiel reine Warteleitsysteme), Zugänge zu Bahnhöfen und Haltepunkten oder deren Querung (nicht betriebliche Bahnanlagen selbst), Bahnhofsvorplätze.
2Im Rahmen eines räumlichen Konzepts zum Abbau von Barrieren können auch kommunale Investitionen zur barrierefreien Erschließung öffentlicher und privater Einrichtungen des Gemeinbedarfs gefördert werden. 3Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die dem barrierefreien Zugang aus dem öffentlichen Raum dienen.

2.5 Städtebauliche Maßnahmen zur Revitalisierung von innerörtlichen Leerständen nach Nr. 2.1.4

1Fördergegenstand sind insbesondere unrentierliche Umbau- und Sanierungsmaßnahmen von Kommunen oder Privaten nach den Städtebauförderungsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung. 2Förderungsvoraussetzungen sind das Vorliegen eines städtebaulichen Konzepts und eines öffentlichen Interesses an den Maßnahmen sowie dass diese zur Revitalisierung innerörtlicher Leerstände beitragen.

2.6 Sonstige Maßnahmen

Sonstige ergänzende Maßnahmen können gefördert werden, soweit sie im Vergleich zum Gesamtprojekt untergeordnet und zur Erreichung des eigentlichen Förderziels zwingend erforderlich sind; dazu gehören insbesondere
die Erneuerung der Anstriche und Böden,
Instandsetzungen, die durch die Sanierungsmaßnahmen verursacht werden sowie
Maßnahmen, die für eine zügige Realisierung erforderlich sind (zum Beispiel Behelfs- oder Ausweichbauten).

2.7 Planung und Beratung

Gefördert werden die für die Maßnahmen erforderlichen vorbereitenden Arbeiten, Planungs- und Beratungsleistungen sowie investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen.

1 [Amtl. Anm.:] Wohngebäude, auch Mehrgenerationenwohnhäuser, gelten nicht als kommunale soziale Einrichtungen.