Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2016

4. Weitergabe

(vgl. § 39 BaySchO)

4.1 

Die Weitergabe weiterer Schülerunterlagen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BaySchO kann auf Veranlassung der aufnehmenden oder der abgebenden Schule erfolgen.

4.2 

1Ein Schulwechsel im Sinne des § 39 BaySchO liegt nicht vor, wenn Schülerinnen und Schüler die Schule mit einem Abschluss verlassen und nicht unmittelbar eine weiterführende Schule besuchen, es sei denn, die Unterbrechung der Schullaufbahn erfolgt aufgrund der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres, des Bundesfreiwilligendienstes, eines Auslandaufenthalts o. Ä.; in diesen Fällen ist eine Weitergabe weiterhin erforderlich. 2Bei Aufnahme in die Fachschule oder die Berufsoberschule unterbleibt die Weitergabe des Schülerstammblattes sowie des Schullaufbahnbogens, da diese nach § 39 für die weitere Ausbildung nicht mehr erforderlich sind.

4.3 

1Sofern erforderlich, kann die Schulleitung der abgebenden von ihren Schülerinnen und Schülern verlangen, dass diese sie über die Anmeldung bei einer künftigen Schule informiert, um so eine schnelle und vollständige Weitergabe zu gewährleisten. 2Hierzu können etwa erhaltene Anmeldebestätigungen zur Schülerakte gegeben werden.