Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2016

1. Geltungsbereich

(vgl. § 1 BayScho)
1Diese Bekanntmachung gilt für alle Schulen im Geltungsbereich der BaySchO. 2Staatlich anerkannte Ersatzschulen sind bei den Regelungen hinsichtlich Schülerunterlagen nach § 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b bis e und Nr. 2 BaySchO unmittelbar betroffen; unberührt bleiben Vorgaben, die sich aus anderen Bestimmungen des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) und anderer Schulordnungen ergeben. 3Den staatlich anerkannten Ersatzschulen außerhalb ihrer Tätigkeit als Beliehene sowie allen anderen privaten Schulen wird die entsprechende Anwendung dieser Bekanntmachung empfohlen.