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KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

13.   Warnung der Bevölkerung und von besonderen Einrichtungen

1Die gefährdete Bevölkerung in der Zentral- und Mittelzone ist bereits während der Alarmstufe „Voralarm“ zu informieren. 2Hierzu können Sirenen, Lautsprecherfahrzeuge und sonstige vorhandene Warninstrumente eingesetzt werden. 3Eine entsprechende Planung ist zu erstellen. 4Ergänzend sollen insbesondere folgende sich ggf. im gefährdeten Gebiet befindlichen Einrichtungen gesondert gewarnt und dazu angehalten werden, sich auf evtl. weitere notwendige Maßnahmen vorzubereiten:
Schulen/Kindertageseinrichtungen,
Hochschulen,
Senioren-/Pflegeeinrichtungen,
Krankenhäuser und Reha-Kliniken,
Hotels, Touristikinformationen,
Veranstalter von Messen, Events, Sportveranstaltungen,
Industrieunternehmen, insbesondere Betriebe gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 3a BayKSG,
Stromversorgungsunternehmen, Gasversorgungsunternehmen, Wasserver- und entsorgungsunternehmen (insbesondere Wassergewinnungsstellen),
Eisenbahn-/Bus-/Taxiunternehmen,
Wasser- und Schifffahrtsämter,
Flugsicherung,
Justizvollzugsanstalten.
5Hierfür sind in geeigneter Weise Vorplanungen zu treffen (Checkliste).