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Text gilt ab: 01.09.2016

Zu Teil 2 Abschnitt 2 (Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene)

1. Zu § 8 (Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung)

1Für Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildungsqualifizierung absolvieren, gilt Nr. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Entlassung der Widerruf der Zulassung tritt. 2Zuständig für den Widerruf ist die nach § 8 für die Zulassung zuständige Behörde.