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VeröffBek
Text gilt ab: 01.05.2020

4.   Aufhebung und Änderung von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften

4.1  

1Für die Aufhebung oder Änderung von Rechtsvorschriften und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften gelten die Nrn. 1 bis 3 entsprechend, und zwar auch dann, wenn die aufgehobene oder geänderte Vorschrift ursprünglich in einem anderen Veröffentlichungsorgan bekannt gemacht beziehungsweise veröffentlicht wurde. 2In diesem Fall soll im ursprünglichen Veröffentlichungsorgan ein Hinweis auf die Aufhebung oder Änderung aufgenommen werden.

4.2  

Die förmliche Aufhebung einer veröffentlichten Verwaltungsvorschrift kann dadurch ersetzt werden, dass im stichtagsbezogenen Fortführungsnachweis des einschlägigen Veröffentlichungsorgans ein Hinweis über den Wegfall aufgenommen wird.