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Text gilt ab: 29.06.2006
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Verleihung einer Medaille zur Ehrung von Verdiensten um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit der Bayerischen Polizei

AllMBl. 2006 S. 206


1132-I
Verleihung einer Medaille zur Ehrung von Verdiensten um die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit der Bayerischen Polizei
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 26. Mai 2006 Az.: IC5-2770-20 KS
1.
Der Bayerische Staatsminister des Innern ehrt Angehörige einer ausländischen oder einer internationalen Polizeibehörde oder einer internationalen Polizeiorganisation, die sich in besonderer Weise um die grenzüberschreitende oder internationale Zusammenarbeit mit der Bayerischen Polizei verdient gemacht haben, mit der „Medaille für Verdienste um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit der Bayerischen Polizei“.
2.
Das Vorliegen besonderer Verdienste setzt regelmäßig voraus, dass das Wirken der zu ehrenden Person in herausragender Weise zur Schaffung eines dauerhaften Vertrauensverhältnisses zwischen der Bayerischen Polizei und der Behörde oder Organisation, deren Angehöriger der zu Ehrende ist, beigetragen oder die rechtlichen, organisatorischen oder administrativen Rahmenbedingungen der grenzüberschreitenden oder internationalen Polizeikooperation entscheidend und nachhaltig fortentwickelt hat.
3.
Die Medaille hat einen Durchmesser von 50 mm, ist goldfarben, trägt auf der Vorderseite das große bayerische Staatswappen vor dem Polizeistern sowie die Inschrift „Für Verdienste um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit der Bayerischen Polizei“ und auf der Rückseite das große bayerische Staatswappen vor dem Polizeistern sowie die Inschrift „Bayerisches Staatsministerium des Innern“.
4.
Die Medaille ist nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt. Sie ist kein Orden oder Ehrenzeichen im Sinne des Art. 118 Abs. 5 der Bayerischen Verfassung.
5.
Zur Medaille wird eine Anstecknadel verliehen. Diese hat einen Durchmesser von 12 mm, ist goldfarben und trägt das kleine Staatswappen sowie die Inschrift „Grenzüberschreitende Polizeizusammenarbeit“.
6.
Die Medaille und die Anstecknadel gehen in das Eigentum des Empfängers über. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.
7.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Schuster
Ministerialdirektor