Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2006

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Zu beachtende Bestimmungen

Die Gemeinden verfolgen und ahnden im übertragenen Wirkungskreis Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die im ruhenden Verkehr festgestellt werden oder Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen. Die Verfolgung rein fiskalischer Interessen ist unzulässig.
Die Gemeinden beachten:
die Richtlinien über die polizeiliche Verkehrsüberwachung, Bekanntmachung vom 12. Mai 2006 (AllMBl S. 155). Ergänzende Weisungen, insbesondere zur technischen Durchführung einzelner Kontrollarten, bleiben vorbehalten.
die Bekanntmachung über die Erteilung von Verwarnungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 7. Dezember 1989 (AllMBl S. 1133), geändert durch Bekanntmachung vom 15. Mai 1997 (AllMBl S. 387)
die Bekanntmachung über die Aufgaben der Polizei bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen vom 7. Dezember 1989 (AllMBl S. 1147), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl S. 676)
die Bekanntmachung über die Aufgaben der Polizei bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 7. Dezember 1989 (AllMBl S. 1163), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. August 2002 (AllMBl S. 710)
die Sammlung der Rundschreiben zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (RdS) der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt (in der jeweils geltenden Fassung).

1.2 Zuständigkeit / Rechtspflicht / Kosten

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) vom 21. Oktober 1997 (GVBl S. 727, BayRS 454-1-I) wurde durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht vom 15. Mai 2001 (GVBl S. 238) zum 1. Juni 2001 geändert. Mit dieser Verordnung zur Änderung der ZuVOWiG wurden die Gemeinden ermächtigt, Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die im ruhenden Verkehr festgestellt werden oder Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen, zu verfolgen und zu ahnden (§ 2 Abs. 3 ZuVOWiG).
Die Schaffung einer generellen Zuständigkeit der Gemeinden zur Verfolgung und Ahndung der vorstehend aufgeführten Ordnungswidrigkeiten ist nicht mit einer Verpflichtung zur – auch nur teilweisen – Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung verbunden.
Finanzzuweisungen, die über die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) hinausgehen, werden nicht gewährt.

1.3 Verhältnis Gemeinde – Polizei

Die Zuständigkeit der Polizei zur Ermittlung, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden oder Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen, bleibt unberührt. Um eine reibungslose und effiziente Zusammenarbeit zwischen der Bayerischen Polizei und den Gemeinden zu gewährleisten, soll die räumliche und zeitliche Abgrenzung der Tätigkeiten der Gemeinde und der Polizei (Polizeipräsidien oder von diesen bestimmten Polizeidienststellen) durch schriftliche Vereinbarung erfolgen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gemeinde und den örtlichen Polizeidienststellen über die räumliche und zeitliche Abgrenzung der Tätigkeiten soll ein Gespräch – unter Vermittlung der Fachaufsichtsbehörde der Gemeinde – stattfinden.
Können sich Gemeinde und örtliche Polizeidienststelle nicht einigen, entscheidet die Fachaufsichtsbehörde, soweit die Zuständigkeit der Gemeinde betroffen ist.
Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinden führen die Dienststellen der Bayerischen Landespolizei und das Bayerische Polizeiverwaltungsamt ihre Tätigkeiten im bisherigen Umfang fort, wenn bzw. soweit die Gemeinden von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch machen.

1.4 Ermittlungsbehörden

Die Gemeinden nehmen bei Ausübung der Verkehrsüberwachung im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit nach § 37 OWiG die Aufgaben als Verfolgungs- und Ahndungsbehörde wahr.

1.5 Ermittlungen

Zur Angabe der Personalien sind die Betroffenen auch gegenüber den zuständigen Gemeinden verpflichtet (§ 111 OWiG). Sind zusätzliche Ermittlungen am Wohn- oder Aufenthaltsort der/des Betroffenen erforderlich, liegt dieser aber nicht im Gebiet der Gemeinde, die den Geschwindigkeitsverstoß oder den Verstoß im ruhenden Verkehr festgestellt hat und ist die Gemeinde des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts des Betroffenen eine bayerische Gemeinde, so führt diese – ausgenommen in besonders schwierigen Einzelfällen – im Rahmen einer Hilfeleistung innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses (vgl. § 46 Abs. 1 und 2 OWiG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 StPO) auch die Ermittlungen für andere bayerische kommunale Verfolgungsbehörden durch, wenn sie selbst die kommunale Verkehrsüberwachung (Überwachung des ruhenden Verkehrs und/oder Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen) betreibt. D. h., bayerische Gemeinden, die den ruhenden Verkehr überwachen, müssen auch Ermittlungsersuchen von Gemeinden erledigen, die sich auf Geschwindigkeitsverstöße beziehen (und umgekehrt).
Bei Gemeinden, die keine Verkehrsüberwachung durchführen, werden die Dienststellen der Bayerischen Polizei nach Maßgabe des Art. 9 Polizeiorganisationsgesetz (POG) bzw. nach § 46 Abs. 1 und 2 OWiG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 StPO tätig, soweit im Einzelfall nicht vorrangige andere Aufgaben entgegenstehen.
Ermittlungsersuchen außerbayerischer kommunaler Verkehrsüberwachungsbehörden können von der Polizei an die zuständigen bayerischen Wohnortgemeinden abgegeben werden, soweit diese die kommunale Verkehrsüberwachung selbst betreiben.

1.6 Außendienst

Zur Erteilung von Verwarnungen können die Gemeinden auch Dienstkräfte des Außendienstes ermächtigen (§§ 56 bis 58 OWiG).

1.7 Uniform

Die Uniform der Außendienstkräfte der Gemeinden muss sich deutlich von der Uniform der Bayerischen Landespolizei unterscheiden.

1.8 Verbleib der Sanktionen

Bußgelder und Gebühren aus rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheiden wegen Verkehrsverstößen, die die Gemeinden selbst ahnden, verbleiben den Kommunen. Soweit die Gemeinden Verwarnungen mit Verwarnungsgeld erteilen, verbleiben die bezahlten Verwarnungsgelder den Kommunen.

1.9 Bußgeldbescheide

Gemeinden, die Verkehrsverstöße selbst ahnden, erlassen den Bußgeldbescheid selbst und führen auch das Vorverfahren nach §§ 53 ff. OWiG und das Zwischenverfahren nach § 69 OWiG durch. Die erforderlichen Ermittlungen führen die Gemeinden grundsätzlich mit eigenen Dienstkräften durch.

1.10 Fahrverbot

Erlässt eine Gemeinde einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot gegen einen Betroffenen mit Wohnsitz in Bayern, teilt sie dies unverzüglich nach Wirksamkeit des Fahrverbots der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt mit. Im Übrigen teilt die Gemeinde den Beginn und das Ende des Fahrverbots mit.
Zuständig für die Entgegennahme, die Aufbewahrung und die Aushändigung des Führerscheins ist die Verfolgungsbehörde.

1.11 Mitteilungen an das Verkehrszentralregister

Die Gemeinden, die einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot oder mit einer Geldbuße von mindestens 40 € erlassen, teilen dies gemäß § 28 Abs. 4 StVG unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt (Verkehrszentralregister) mit. Darüber hinaus ist § 28a StVG zu beachten.

1.12 Verdacht einer Straftat

Werden einer Gemeinde bei Durchführung der Ermittlungen Umstände bekannt, die den Verdacht einer Straftat des Betroffenen (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis) begründen, unterrichtet die Gemeinde unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle.

1.13 Anforderungen an das Überwachungspersonal

Die Gemeinden achten darauf, dass bei der Verfolgung von Verstößen gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen sowie von Verstößen, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, die rechtlichen und technischen Anforderungen sorgfältig erfüllt werden. Sie setzen für die Feststellung der Verstöße im ruhenden Verkehr, für Geschwindigkeitsmessungen sowie für die Durchführung des weiteren Verfahrens nur besonders geschultes Personal ein.
Die Leitung der entsprechenden Organisationseinheit der Gemeinde soll einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem Angestellten mit vergleichbarer Qualifikation übertragen werden.
Den Gemeinden wird zudem empfohlen, die bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen eingesetzten Dienstkräfte bei der Bayerischen Verwaltungsschule unterweisen zu lassen. Bei der Aufnahme des Verfahrens und während der ersten Monate der Tätigkeit der Gemeinden bei der Verkehrsüberwachung unterstützt die Polizei die gemeindlichen Dienstkräfte. Ein ständiger Erfahrungsaustausch zwischen der Polizei und den Gemeinden ist erwünscht.

1.14 Verwaltungsgemeinschaften

Bei Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) die Verwaltungsgemeinschaft Verfolgungs- und Ahndungsbehörde.

1.15 Beteiligung Privater an der kommunalen Verkehrsüberwachung

1.15.1 Allgemeines

Die Beauftragung Privater mit der eigenständigen Feststellung und Verfolgung von Verstößen im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung ist unzulässig. Auf die Beschlüsse des BayObLG vom 5. März 1997 (Az.: 1ObOWi 785/97) und vom 11. Juli 1997 (Az.: 1ObOWi 282/97), die den Regierungen mit Schreiben vom 26. März und 11. August 1997, Az.: IC4-3618.3011-13-Krä, und vom 30. Mai 1997, Az.: IC4-3618.3011-13-Ben, übermittelt wurden, wird hingewiesen.
Die Einbeziehung Privater in die kommunale Verkehrsüberwachung ist nur gemäß den nachstehend geregelten Modalitäten zulässig. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Gemeinde „Herrin“ des Ermittlungsverfahrens bleibt.

1.15.2 Hilfstätigkeiten

Die Gemeinden können im Rahmen der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen reine Schreibtätigkeiten (z.B. automatisierte Erstellung von Anfragen an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Anhörungsbögen, Verwarnungsangeboten oder Bußgeldbescheiden) auf private Schreibbüros übertragen, wenn sichergestellt ist, dass die verfahrensrechtlichen Entscheidungen (nach innen und nach außen) von Gemeindebediensteten getroffen werden und insbesondere alle hoheitlichen Maßnahmen (wie Versand von Anhörungsbögen, Erlass und Zustellung von Bußgeldbescheiden etc.) durch die jeweilige Gemeinde selbst erfolgen. So ist z.B. nachstehend aufgeführter Verfahrensablauf denkbar:
Feststellung des Verstoßes durch einen Gemeindebediensteten
Automatisierte Erstellung der Halteranfrage an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) durch ein privates Schreibbüro
Übersendung an die Gemeinde, die sachbearbeitend tätig wird
Eingang der Antwort des KBA bei der Gemeinde. Die Gemeinde prüft und entscheidet, ob ein Anhörungsbogen oder ein Verwarnungsangebot zu erstellen ist oder das Verfahren eingestellt wird
ggf. automatisierte Erstellung des Anhörungsbogens oder des Verwarnungsangebots durch das private Schreibbüro
Weiterleitung an die Gemeinde, die den Anhörungsbogen bzw. das Verwarnungsangebot nach Prüfung und Beantwortung ggf. unter Verwendung des Dienstsiegels versendet
Rücklauf des Anhörungsbogens oder Eingang evtl. anderer Schriftstücke bei der Gemeinde, die diese prüft und über den Erlass eines Bußgeldbescheides entscheidet
ggf. automatische Erstellung des Bußgeldbescheids durch das private Schreibbüro
Überprüfung, Bearbeitung, Erlass und Versand des Bußgeldbescheids durch die Gemeinde.
Entsprechend sind alle anderen verfahrenserheblichen Entscheidungen und Arbeiten, bei denen es sich nicht um reine Schreibtätigkeiten handelt, stets durch die Gemeinde selbst vorzunehmen (z.B. Einholung von Auskünften vom Verkehrszentralregister (VZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt oder Versendung von Mitteilungen an das VZR; Durchführung von Ermittlungen; Erledigung des Schriftverkehrs mit Halter, Fahrer, Rechtsanwalt usw.; Führerscheinaufbewahrung u. Ä.). Mit der Schreibbürotätigkeit kann die Gemeinde auch das private Unternehmen beauftragen, mit dem es schon bei der Geschwindigkeitsmessung zusammenarbeitet. Das private Unternehmen sollte räumlich getrennt von der Gemeinde tätig sein.
Es ist sicherzustellen, dass die beauftragten Unternehmen keine Daten aus dem Verfahren speichern bzw. Unterlagen oder Duplikate behalten, nutzen oder sonst verarbeiten, und dass sie die dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die Belange des Datenschutzes zu wahren.
Mitarbeiter privater Schreibbüros, die im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung Schreibaufträge für Gemeinden durchführen, sind nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) in der Fassung vom 2. März 1974 (BGBl I S. 547 - 548) einschl. Änderungsgesetz vom 15. August 1974 (BGBl I S. 1942) zu verpflichten. Dies könnte z.B. mit dem Formblatt „Niederschrift über die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten“ nach dem Verpflichtungsgesetz erfolgen. Das Formblatt ist abgedruckt im AllMBl 2004, S. 100 (Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 13. April 2004, AllMBl S. 87, StAnz Nr. 17).
In den zwischen den Gemeinden und privaten Unternehmen abzuschließenden Verträgen ist eine Textpassage aufzunehmen, wonach sich das Privatunternehmen der datenschutzrechtlichen Kontrolle des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz ausdrücklich unterwirft und sich gleichzeitig verpflichtet, ihm bzw. seinen Mitarbeitern jederzeit Zugang zu seinen Arbeitsräumen zu gewähren. Dies gilt für alle auf Privatunternehmen übertragenen Hilfstätigkeiten. Auf Art. 6 Bayerisches Datenschutzgesetz (Bayerisches Datenschutzgesetz), insbesondere die Verantwortlichkeit der Gemeinden für die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Vorgaben wird hingewiesen.
Im Übrigen haben sich die Gemeinden vor Vertragsabschluss von den Bewerbern darlegen zu lassen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen sie zum Schutz der zu verarbeitenden Daten ergreifen wollen.

1.15.3 Arbeitnehmerüberlassung

Private Firmen, z.B. Überwachungsunternehmen, können den Gemeinden Personal nach Maßgabe der jeweils aktuellen Fassung des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl I S. 158), zuletzt geändert am 14. März 2005 (BGBl I S. 721), überlassen. Die privaten Unternehmen bedürfen hierfür einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Das Verfahren hierzu ist in §§ 1 bis 8 AÜG geregelt.
Ein Leiharbeitnehmer darf seit dem 1. Januar 2004 ohne zeitliche Begrenzung ununterbrochen bei einem Entleiher beschäftigt werden. Arbeitsschutzvorschriften, wie z.B. das Arbeitszeitgesetz, sind zu beachten.
Diese Pflichten treffen den Verleiher (= derjenige, der bei ihm eingestellte Leiharbeitnehmer einem anderen Unternehmer [Entleiher] gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt] und den Entleiher [nimmt die Dienste des Leiharbeitnehmers in Anspruch und zahlt an den Verleiher das vorher vereinbarte Entgelt). Zwar hat nur der Verleiher mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Entleiher erhält jedoch durch den Verleiher die Befugnis, den Leiharbeitnehmer nach eigenen Weisungen einzusetzen. Dadurch sind die Arbeitgeberbefugnisse und Verpflichtungen, insbesondere das Direktions- und Weisungsrecht sowie die Schutz- und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers zwischen Verleiher und Entleiher aufgespalten.
Das AÜG in der derzeitigen Fassung steht einer gleichzeitigen Verleihung eines Leiharbeitnehmers an verschiedene Entleiher nicht entgegen. So ist es zum Beispiel möglich, dass ein Leiharbeitnehmer tageweise bei verschiedenen Gemeinden arbeitet. Zudem ist der Einsatz eines Leiharbeitnehmers an einem Tag bei verschiedenen Gemeinden möglich. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass Wegezeiten des Leiharbeitnehmers von einer Gemeinde zur anderen Gemeinde nicht zu Lasten des Leiharbeitnehmers gehen.
Nicht zulässig im Rahmen des AÜG ist jedoch ein so genannter Ketten- bzw. Zwischenverleih. Eine entleihende Gemeinde ist demnach nicht befugt, einen Leiharbeitnehmer einer anderen Gemeinde zu überlassen. Die Verleihbefugnisse stehen nur dem Verleiher zu.
Die überlassenen Arbeitnehmer müssen sowohl organisatorisch als auch räumlich in die jeweilige Gemeinde integriert werden. Sie müssen der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit der Gemeinde zugeordnet und deren Leiter unterstellt werden.
Keinesfalls ist es möglich, dass die Leiharbeitnehmer die gemeindlichen Aufgaben vom Sitz der Verleihfirma aus erledigen. Wenn der Leiharbeitnehmer in Räumlichkeiten tätig werden muss, die zwar innerhalb des Gemeindebereichs liegen, aber nicht in Gemeindeeigentum stehen, so hat die Gemeinde, nicht die Verleihfirma, die Räumlichkeiten anzumieten und zu unterhalten. In der Regel hat der Leiharbeitnehmer seine Tätigkeit in einem Büro in der Gemeindeverwaltung bzw. von diesem Büro aus zu verrichten. Teilzeitbeschäftigungen sind möglich.
Verleiher müssen grundsätzlich vom ersten Tag der Überlassung an, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleiherbereich geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, also auch das Arbeitsentgelt, gewähren. Lediglich durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden. Ausnahmen gelten auch für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen für zuvor arbeitslose Leiharbeitnehmer, es sei denn, es hat bereits zuvor mit demselben Verleiher ein Leiharbeitsverhältnis bestanden. Dem Arbeitnehmer ist in diesem Fall mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeldes zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat gegenüber den Entleihern einen Anspruch auf Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.
Modelle, gemäß denen ein privater Bediensteter bei mehreren Kommunen gleichzeitig beschäftigt sein soll, sind im Rahmen der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung auch nach Maßgabe der in Nr. 2.5 geregelten Variante zulässig.
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch Private ist lediglich im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung möglich.

1.16 Meldepflichten / Amtliche Bekanntmachung

1.16.1 Allgemeine Meldepflichten

Da ein bayernweiter Überblick über die in der kommunalen Verkehrsüberwachung tätigen Gemeinden wegen deren Verpflichtung zur Amtshilfe (§ 46 Abs. 1, 2 OWiG i. V. m. § 161 Abs. 1 StPO) im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung unerlässlich ist, melden die Gemeinden die Aufnahme, die Änderung der Tätigkeiten bzw. die Einstellung der kommunalen Verkehrsüberwachung auf dem Dienstweg an die Regierungen.
Die Meldung enthält:
Art der Überwachung (fließender/ruhender Verkehr)
Verfolgung und Ahndung (Tätigkeit als Bußgeldstelle)
Beteiligung von Privatfirmen mit Benennung der Firma.
Die Regierungen übersenden jährlich jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober die eingehenden Meldungen in Form von Übersichten an das Bayerische Staatsministerium des Innern.
Das Staatsministerium des Innern erstellt eine entsprechende Übersicht über alle auf dem Gebiet der kommunalen Verkehrsüberwachung tätigen Gemeinden und leitet diese den Gemeinden und Polizeidienststellen zu.

1.16.2 Jährliche Meldepflichten

Die Gemeinden berichten jährlich zum 1. März, beginnend ab dem Jahr 2007, auf dem Dienstweg an die Regierungen über das Ergebnis der kommunalen Verkehrsüberwachung nach folgendem Muster:
Anzahl der Verwarnungen mit Verwarnungsgeld bzw. Anzeigen/Bußgeldbescheide für fließenden und ruhenden Verkehr, getrennt nach Verwarnungs- und Bußgeldhöhe
Fahrverbote
Gnadenverfahren
Anzahl der Verfahrenseinstellungen.
Die Regierungen sammeln die eingehenden Meldungen und übersenden diese jährlich bis spätestens 1. April, beginnend ab dem Jahr 2007, in Form einer Tabelle an das Bayerische Staatsministerium des Innern. Dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt ist ein Abdruck dieser Meldungen durch die Regierungen zuzuleiten.

1.16.3 Amtliche Bekanntmachung

Nach § 2 Abs. 5 ZuVOWiG sind die Gemeinden verpflichtet, die Aufnahme sowie die Beendigung der Tätigkeiten im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden gelten, amtlich bekannt zu machen. Diese Verpflichtung zur amtlichen Bekanntmachung betrifft auch die Gemeinden, die bereits die kommunale Verkehrsüberwachung betreiben.