Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1978

B. Durchführung der Luftaufsicht

1. Überörtliche Luftaufsicht

1.1 

Die überörtliche Luftaufsicht erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Luftfahrtbehörde und insbesondere auf den Flugbetrieb der Flugplätze, auf denen örtliche Luftaufsichtsstellen nicht eingerichtet sind.

1.2 

Die Landesluftfahrtbehörden in Bayern nehmen die Aufgaben der überörtlichen Luftaufsicht unmittelbar durch eigene Bedienstete wahr. Diese Personen werden auf Grund innerdienstlicher Weisung der Regierung – Luftamt – mit ihren Aufgaben betraut und führen einheitlich die Bezeichnung „Sachbearbeiter für Luftaufsicht“. Die Tätigkeit der Sachbearbeiter umfasst bei Ausübung der überörtlichen Luftaufsicht insbesondere

1.2.1 

eine allgemeine Überwachung und Beobachtung des Luftverkehrs,

1.2.2 

Überprüfungen und Nachprüfungen, die periodisch oder aus besonderem Anlass durchgeführt werden,

1.2.3 

die fachliche Aufsicht über Luftaufsichtsstellen, die nur mit örtlich tätigen Beauftragten für Luftaufsicht besetzt sind,

1.2.4 

die Überwachung der gem. § 29 Abs. 2 LuftVG sonst tätigen Beauftragten für Luftaufsicht.

2. Örtliche Luftaufsicht

2.1 

Auf Flugplätzen von größerer Bedeutung ist es notwendig, über die Ausübung der Luftaufsicht im überörtlichen Bereich hinaus eine ständige Überwachung des Flugbetriebs während der ganzen Dauer der Betriebszeit des Flugplatzes sicherzustellen. Zu diesem Zweck richtet die Luftfahrtbehörde im Wege des Organisationsaktes auf solchen Flugplätzen Luftaufsichtsstellen ein und nimmt diese Aufgaben der Luftaufsicht entweder unmittelbar durch eigene Bedienstete (Sachbearbeiter für Luftaufsicht) wahr oder sie bedient sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben auf Grund der Möglichkeit nach § 29 Abs. 2 LuftVG anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane (Beauftragte für Luftaufsicht).
Eine Luftaufsichtsstelle ist im Wege des Organisationsaktes wieder aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihre Einrichtung nicht nur vorübergehend entfallen sind.
Dem Luftaufsichtspersonal obliegt bei Ausübung der örtlichen Luftaufsicht auf Flugplätzen die Wahrnehmung insbesondere folgender Aufgaben:

2.1.1 

Die Aufsicht darüber, dass der Flugplatzunternehmer seinen Sicherungspflichten gerecht wird und die Flugplatzbenutzer die einschlägigen luftrechtlichen Vorschriften für den Verkehr und Betrieb von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz und in dessen Umgebung beachten;

2.1.2 

die Überprüfung der Luftfahrzeuge und des verantwortlichen Luftfahrtpersonals. Im Rahmen dieser Überprüfung hat sich das Luftaufsichtspersonal insbesondere davon zu überzeugen, dass der Luftfahrzeugführer seiner Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Flugvorbereitung entsprochen hat, alle für den beabsichtigten Flug erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen und das Luftfahrtpersonal die vorgeschriebenen Ausweise, Scheine und Zeugnisse für die Besatzung und das Luftfahrzeug mit sich führt;

2.1.3 

die Unterstützung der Luftfahrzeugführer durch Informationen und Beratungen (Unterrichtung über alle Umstände, die sich auf eine sichere Durchführung des Fluges beziehen), um durch solche Maßnahmen die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten;

2.1.4 

Verfügungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG durch unmittelbare Weisung an die Luftfahrzeugführer oder sonstige Teilnehmer am Luftverkehr zu erlassen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Abwicklung des Flugbetriebs auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung notwendig ist, und insbesondere in Fällen drohender Gefahr.
Zu den vorbezeichneten Aufgaben des Luftaufsichtspersonals kommt hinzu, dass es sich als notwendig erwiesen hat, nunmehr auf bestimmten Landeplätzen wegen des hohen Verkehrsaufkommens, wegen der Struktur des Flugbetriebs oder auch wegen der Art des Flugbetriebs Flugverkehrskontrollstellen auf diesen Landeplätzen durch das Luftaufsichtspersonal des Landes wahrzunehmen.

2.2. 

Soweit auf Flugplätzen die Überwachung des Flugbetriebs während der gesamten Dauer der Betriebszeit aus sicherheitlichen Gründen noch nicht erforderlich ist, bestellt die Luftfahrtbehörde für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Luftaufsicht (z.B. für die Durchführung der Überprüfungen nach § 24 LuftVO oder für eine bestimmte Flugbetriebsart) eine Person und, sofern erforderlich, einen Stellvertreter für diese, gemäß § 29 Abs. 2 LuftVG als Beauftragte für Luftaufsicht.

2.3 

Für die Prüfung und Entscheidung der Frage, auf welchen Flugplätzen Luftaufsichtsstellen einzurichten sind und durch welche Personen auf den einzelnen Flugplätzen Luftaufsicht auszuüben ist, sind folgende Kriterien maßgebend:

2.3.1 

Verkehrsstruktur an dem Flugplatz:
Umfang, Zusammensetzung nach Art und Zweck, Bedeutung des Flugbetriebes;

2.3.2 

Verkehrsgeographie:
Lagebeziehung des Flugplatzes zum Flugsicherungssystem und zu benachbarten Flugplätzen, Lage zur Grenze, besondere örtlich bedingte Schwierigkeiten;

2.3.3 

Verkehrsverhalten und Verkehrstendenz:
Verteilung des Luftverkehrs, massierter Verkehr zu bestimmten Tageszeiten, überwiegender Wochenendverkehr;

2.3.4 

verkehrspolitische Erfordernisse.

3. Regelung der örtlichen Luftaufsicht im Einzelnen

Unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Kriterien wird für die Ausübung der örtlichen Luftaufsicht auf den Flugplätzen in Bayern die folgende Regelung getroffen:

3.1 Verkehrsflughäfen

Bei den Luftaufsichtsstellen auf den Verkehrsflughäfen München-Riem und Nürnberg sind als Beauftragte für Luftaufsicht Angestellte der Flughafen-Betriebsgesellschaften tätig, denen als Hilfsorgane die Wahrnehmung von Aufgaben der Luftaufsicht gemäß § 29 Abs. 2 LuftVG übertragen ist.

3.2 Sonstige Flugplätze mit Luftaufsichtsstellen

3.2.1 

Die örtliche zuständige Regierung – Luftamt – bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr, auf welchen Flugplätzen Luftaufsichtsstellen einzurichten sind; ferner bestimmt sie die personelle Besetzung, insbesondere dahingehend, ob die örtliche Luftaufsicht durch Bedienstete der Landesluftfahrtbehörde oder durch Personen auszuüben ist, denen Aufgaben der Luftaufsicht gemäß § 29 Abs. 2 LuftVG übertragen werden.
Das gleiche gilt für den Fall der Auflösung von Luftaufsichtsstellen (vgl. in diesem Zusammenhang Abschn. B Ziff. 2.1).

3.2.2 

Die Einrichtung von Luftaufsichtsstellen kommt nur in Betracht, wenn
3.2.2.1 
dies nach dem Ergebnis der für alle Flugplätze einheitlichen Bewertung des Flugbetriebs (vgl. vorst. Abschn. B Ziff. 2.3) aus sicherheitlichen Gründen notwendig ist und
3.2.2.2 
die Luftaufsichtsstelle personell mit mindestens einem Bediensteten der Luftfahrtbehörde oder mit Luftaufsichtspersonal besetzt werden kann, das in einem Anstellungsverhältnis zum Flugplatzunternehmer oder zu einer an der Flugplatzbetriebsgesellschaft beteiligten Stelle steht, von denen angenommen werden kann, dass sie den Flugplatz aus Gründen betreiben, die im wirtschaftlichen und im verkehrlichen Bereich über das Interesse einzelner hinaus von Bedeutung sind.

3.2.3 

Eine Einzelperson, die einen Flugplatz betreibt, deren Angehörige, deren Bedienstete oder sonst von ihr unmittelbar Abhängige können wegen der Gefahr der Interessenkollision nicht zu Beauftragten für Luftaufsicht bestellt werden. Das gleiche gilt für Personen, die sich im Luftverkehr oder sonst im Zusammenhang mit dem Flugplatz gewerblich betätigen (z.B. in Luftfahrtunternehmen, luftfahrttechnischen Betrieben, gewerblichen Fliegerschulen oder auch als Gastwirt der Flugplatzgaststätte). Ergeben sich später solche Tatsachen, ist eine etwa ausgesprochene Bestellung als Beauftragter für Luftaufsicht zu widerrufen.

3.2.4 

Auf Flugplätzen, auf denen eine Luftaufsichtsstelle eingerichtet ist und die örtliche Luftaufsicht durch Personal der Luftfahrtbehörde (Sachbearbeiter für Luftaufsicht der Regierung) ausgeübt wird, sind unabhängig hiervon die Aufgaben der Leitung des Verkehrs und Betriebes des Flugplatzes durch den Flugleiter des Flugplatzunternehmers (§ 45 Abs. 3, § 53 Abs. 3 und § 58 Abs. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung [LuftVZO]) wahrzunehmen. Die Luftfahrtbehörde lässt durch ihre Bediensteten Aufgaben, die Pflichten (insbesondere die Betriebssicherungspflicht) des Flugplatzunternehmers nach §§ 45, 46, 53, 58 und 59 LuftVZO betreffen, nicht wahrnehmen.
In Angelegenheiten der Luftaufsicht hat der Flugplatzunternehmer weder gegenüber dem Sachbearbeiter für Luftaufsicht, noch gegenüber dem Beauftragten für Luftaufsicht eine Weisungsbefugnis.

3.3 Örtliche Luftaufsicht für bestimmte Überprüfungen

Mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der örtlichen Luftaufsicht kann die zuständige Regierung – Luftamt – nach Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr gem. § 29 Abs. 2 LuftVG einzelne Personen betrauen, ohne dass die Einrichtung einer Luftaufsichtsstelle notwendig oder veranlasst ist (vgl. vorst. Abschn. B Ziff. 2.2).
Dem Beauftragten für Luftaufsicht werden in diesen Fällen die einzelnen Luftaufsichtsaufgaben und sein Tätigkeitsbereich durch die Luftfahrtbehörde zugewiesen. Diese Personen nehmen ihre Luftaufsichtsaufgaben nach Maßgabe der Übertragung auf einem bestimmten Flugplatz, z.B. als „Beauftragter für Luftaufsicht für Überprüfungen nach § 24 LuftVO auf dem Landeplatz …“ oder für eine bestimmte Flugbetriebsart, z.B. als „Beauftragter für Luftaufsicht für Ballonfahrten“ oder „für Fallschirmabsprünge“ wahr.

3.4 Luftaufsicht auf Flugplätzen, auf denen eine Luftaufsichtsstelle nicht eingerichtet ist

Auf den von der Regelung nach vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 nicht erfassten Flugplätzen wird die Luftaufsicht durch periodische Überprüfungen und durch Prüfungen aus besonderem Anlass im Rahmen der überörtlichen Luftaufsicht durch die Regierungen – Luftämter – ausgeübt.