Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2000

5. Antragstellung

5.1 

Den Antrag nach § 12 PBefG stellt derjenige, dem die Genehmigung erteilt werden soll.

5.2 

Die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (Sicherheit und Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, § 13 Abs. 1 PBefG) sind vom Antragsteller für sich als Unternehmer beziehungsweise für die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen nachzuweisen.

5.3 

Die Genehmigungsbehörde muss sich die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vorlegen lassen (§ 12 Abs. 2 und 3 PBefG). Zwischen der Zahl der vorgelegten Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung und der beantragten Genehmigungen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Das Verhältnis ist angemessen, wenn mit dem zur Verfügung stehenden Fahrpersonal der Fuhrpark so genutzt werden kann, dass die zur Personenbeförderung verwendeten Fahrzeuge nicht nur gelegentlich genutzt werden können. Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung, die auf Zivildienstleistende ausgestellt sind, bleiben für Genehmigungen, soweit sie sich auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beziehen, unberücksichtigt, weil Zivildienstleistende im gewerblichen Bereich nicht eingesetzt werden dürfen.

5.4 

Unternehmer und zur Führung des Unternehmens bestellte Personen sind nur dann als zuverlässig anzusehen, wenn sie für die Erlöse aus gewerblichen Krankenfahrten und gewerblichen Behindertenfahrten ordnungsgemäß Körperschafts- und Umsatzsteuer entrichten. Dies setzt bei Hilfsorganisationen voraus, dass für den gewerblichen Bereich eine getrennte Gewinnermittlung erfolgt. Die Genehmigungsbehörden haben sich davon durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu überzeugen (§ 12 Abs. 2 und 3 PBefG).

5.5 

Soweit Kraftfahrzeuge im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt sind, dürfen sie nicht aus Spendenmitteln angeschafft worden sein.