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Text gilt ab: 01.06.2000

3. Einsatz von Zivildienstleistenden

Zivildienstleistende dürfen für gewerbliche Krankenfahrten und gewerbliche Behindertenfahrten nicht eingesetzt werden, da diese als nicht dem Allgemeinwohl dienende Tätigkeit zu qualifizieren sind. Deshalb kommen für diese Bereiche Ausnahmen vom Mindestalter zur Erlangung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht in Betracht; das Nähere wird durch Vollzugsschreiben des Staatsministeriums des Innern geregelt.