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Text gilt ab: 01.06.2000

9. Konsequenzen bei rechtswidrigem Verhalten

Die ungenehmigte Personenbeförderung stellt gemäß § 61 Abs. 1 PBefG eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden kann. Das gleiche gilt gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
§ 45 BOKraft für Verstöße gegen Bestimmungen der BOKraft beim Betrieb von Gelegenheitsverkehr.
Das Betreiben von Krankentransporten ohne Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit (Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 BayRDG), die mit Geldbuße bis 10.000 Deutsche Mark geahndet werden kann.