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Text gilt ab: 18.09.1970
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9211-I

Errichtung von Medizinisch-Psychologisch-Technischen Obergutachterstellen (MPTO) an den Universitäten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 8. August 1961, Az. IC4-2508/34-13

(MABl. S. 562)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Errichtung von Medizinisch-Psychologisch-Technischen Obergutachterstellen (MPTO) an den Universitäten vom 8. August 1961 (MABl. S. 562), die durch Bekanntmachung vom 7. September 1970 (MABl. S. 629) geändert worden ist

An
den Bayer. Verwaltungsgerichtshof,
die Regierungen,
die Bayer. Verwaltungsgerichte,
die Kreisverwaltungsbehörden.
1.
An den Universitäten München, Würzburg und Erlangen/Nürnberg sind Medizinisch-Psychologisch-Technische Obergutachterstellen errichtet worden. Sie haben die Aufgabe, Führerscheinbewerber und -inhaber auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begutachten, wenn Gutachten anderer Stellen keine genügende Klarheit geben.
Nach der Erfahrung, dass die Fahrtauglichkeit oftmals nicht ausreichend von nur einer Wissenschaftsdisziplin beurteilt werden kann, arbeiten in den Obergutachterstellen Vertreter der Medizin, der Psychologie und der Kraftfahrtechnik eng zusammen. Als ordentliche Mitglieder gehören den Obergutachterstellen jeweils an:
der Ordinarius für gerichtliche Medizin
der Ordinarius für Psychologie und
der Ordinarius für Kraftfahrzeugbau an der Technischen Hochschule München oder eine andere geeignete Persönlichkeit, auch außerhalb dieser Hochschule, mit besonderen kraftfahrtechnischen Kenntnissen und Erfahrungen.
Die ordentlichen Mitglieder können sich im Einzelfall durch andere geeignete Persönlichkeiten ihres Fachgebietes vertreten lassen oder weitere geeignete Persönlichkeiten heranziehen. Die Erstattung der Gutachten ist ordentliche Dienstaufgabe der damit befassten Personen.
2.
1) 1)
3.
Die Medizinisch-Psychologisch-Technischen Obergutachterstellen stehen auch den Gerichten zur Erstattung von Obergutachten zur Verfügung.
4.
Anträge für Oberbegutachtungen sind nach der örtlichen Zuständigkeit zu richten an:
a)
die Medizinisch-Psychologisch-Technische Obergutachterstelle der Universität München, München, Frauenlobstraße 7,
b)
die Medizinisch-Psychologisch-Technische Obergutachterstelle der Universität Würzburg, Würzburg, Versbacher Landstraße o. Nr.
c)
die Medizinisch-Psychologisch-Technische Obergutachterstelle der Universität Erlangen/Nürnberg, Erlangen, Universitätsstraße 22.
EAPl 14-143
MABl 1961 S. 562

1) [Amtl. Anm.:] Nr. 2 aufgehoben durch ME vom 07.09.1970 (MABl S. 629)