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Text gilt ab: 01.01.2002

2 Reisekosten

Neben den Vergütungen nach Nummer 1 wird für die im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren stehenden Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt. Die nicht im öffentlichen Dienst stehenden Ausschussmitglieder erhalten die Reisekostenvergütung wie Beamte der Besoldungsgruppe A 15.