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Text gilt ab: 04.09.1989
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9210-I

Verkehrssicherheitsbeauftragte bei den unteren Straßenverkehrsbehörden und den Polizeidirektionen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 7. August 1989, Az. IC4-5164/7

(AllMBl. S. 711)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Verkehrssicherheitsbeauftragte bei den unteren Straßenverkehrsbehörden und den Polizeidirektionen vom 7. August 1989 (AllMBl. S. 711)

An
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Gemeinden
die Präsidien der Bayerischen Landespolizei
nachrichtlich an
die Bezirke
die Beamtenfachhochschule - Fachbereich Polizei -
das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei
das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei
I.
Der Straßenverkehr bestimmt täglich das Leben der Bürger. Die Gefährdungen und Belastungen durch den Straßenverkehr abzubauen, ist eine bedeutsame Aufgabe aller staatlichen und kommunalen Behörden und Dienststellen. Mehr Verkehrssicherheit bringt mehr Lebensqualität.
Oft wenden sich Bürger, die sich übermäßig den Gefahren und Belästigungen durch den Straßenverkehr ausgesetzt fühlen, mit Bitten und Anträgen an verschiedenste Dienststellen oder an politische Mandatsträger. Daher sollen als Ansprechpartner für alle, die Verkehrssicherheitsprobleme haben, im Vollzug eines Beschlusses des Bayer. Landtags
Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte
bestellt werden.
II.
Die Landratsämter und die Polizeipräsidien werden gebeten, bei den unteren Straßenverkehrsbehörden und bei den Polizeidirektionen die Funktionsstelle für einen Örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten einzurichten und im Organisations- und Geschäftsverteilungsplan auszuweisen.
Bei den Polizeidirektionen erhält der Sachbearbeiter Verkehr die zusätzliche Funktionsbezeichnung „Örtlicher Verkehrssicherheitsbeauftragter“.
Den kreisfreien Städten und den Großen Kreisstädten wird empfohlen, für ihre Bereiche ebenfalls einen Örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten zu bestellen. Den kreisangehörigen Gemeinden wird anheim gegeben, Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte einzusetzen.
Der Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte soll Ansprechpartner und Berater für alle sein, die Probleme und Sorgen mit der Verkehrssicherheit haben oder Anträge zur Verbesserung der Verkehrssicherheit stellen wollen. Er soll auch unmittelbar Probleme der örtlichen Verkehrssicherheit aufgreifen und wirksamen Lösungen zuführen. Gehört eine konkret zu veranlassende Verkehrssicherheitsmaßnahme nicht zum dienstlichen Aufgabenbereich des Örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten, so sorgt er für die Weiterleitung des Vorgangs an die zuständige Stelle. Sind mehrere Stellen beteiligt, so bemüht er sich um die erforderliche Koordinierung. Der Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte beim Landratsamt steht den kreisangehörigen Gemeinden als Berater zur Verfügung. Er übernimmt auch die Aufgaben des bisherigen örtlichen Schulwegbeauftragten.
Der Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte beim Landratsamt, bei der kreisfreien Stadt und bei der Großen Kreisstadt hält stets engen Kontakt zu den örtlichen Verkehrswachten und den örtlichen Automobilclubs, den örtlichen Mitträgern der Gemeinschaftsaktion „Sicher zur Schule - sicher nach Hause“ und „Sicherheit für Senioren“, den örtlichen Kindergartenträgern, den Staatlichen Schulämtern, den örtlichen Vertretern der Fahrlehrerschaft, den örtlichen Trägern der Altenheime, den örtlichen Straßenverkehrsbehörden und den Straßenbaubehörden, den Gemeinden und der Polizei. Er soll in Zusammenarbeit mit den genannten Gruppen einen Örtlichen Verkehrssicherheitskreis bilden und leiten.
Im Verkehrssicherheitskreis werden die Verkehrssicherheitsmaßnahmen und Aktionen beraten und beschlossen, die im Zuständigkeitsbereich des Örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten zur Verbesserung der Verkehrssicherheit dringend notwendig sind. Die Beschlüsse des Verkehrssicherheitskreises sind den für die Maßnahme zuständigen Stellen als Material zuzuleiten.
III.
Die Regierungen und die Präsidien der Bayer. Landespolizei werden gebeten, Namenslisten der von den kreisfreien Städten, den Großen Kreisstädten, den Landratsämtern, den Gemeinden und den Polizeipräsidien als Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte bestellte Personen bis zum 01.10.1989 dem Staatsministerium des Innern vorzulegen.
Die bisher als Schulwegbeauftragte eingesetzten Personen können als Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte bestellt werden. Sie müssen dem Anforderungsprofil entsprechen, das sich aus den beschriebenen Aufgaben ergibt.
Das Staatsministerium des Innern wird für die Verkehrssicherheitsbeauftragten Fortbildungsseminare durchführen.
IV.
Alle staatlichen Dienststellen werden gebeten, die Örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten bei ihrer Arbeit zu unterstützen, insbesondere bei allen Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Straßenverkehr den Örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten rechtzeitig anzuhören. Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 140
GAPl 3506
AllMBl 1989 S. 711