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Text gilt ab: 07.02.2000

2.

Die in der RSA Ausgabe 1995 ausgesprochenen Regelungen zur Vertragsgestaltung wurden nunmehr vom BMV***) zusammen mit der Bundesanstalt für Straßenwesen als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)““ aufgestellt und mit den Ländern sowie den maßgeblichen Verbänden abgestimmt.
Die ZTV-SA 97 ist unter der Maßgabe folgender Änderungen vom 11.01.2000 (AllMBl S. 82) anzuwenden:
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Änderungen ZTV-SA 97
Transportable Schutzeinrichtungen an Arbeitsstellen zweibahniger Straßen

I.

Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) und neun Technische Lieferbedingungen (TL) wurden mit Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (AllMBl S. 81) in Bayern eingeführt.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat nunmehr mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999 vom 17. August 1999 Az.: S 28/38.58.10/38 Va 99 auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen die in Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA 97 enthaltenen Anforderungen an transportable Schutzeinrichtungen an Arbeitsstellen auf zweibahnigen Straßen geändert.
Die wesentlichen Änderungen sind:
Die bisher getrennt betrachteten Überleitungsbereiche für die Hin- und Rückführung des Verkehrs auf die jeweils andere Richtungsfahrbahn (Einsatzbereich E) werden hinsichtlich des Einsatzes von transportablen Schutzeinrichtungen gleichbehandelt.
Höhere Anforderungen an transportable Schutzeinrichtungen sind grundsätzlich dort vorzusehen, wo der Lkw die maßgebliche Fahrzeugart darstellt, d.h. wo dieser den direkt neben der Schutzeinrichtung befindlichen Fahrstreifen benutzt.
Die Festlegung der geeigneten transportablen Schutzeinrichtungen in den verschiedenen Einsatzbereichen einer Arbeitsstelle bekommt der Anwender durch die Nennung der Regelpläne nach den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 1995)“ verdeutlicht.
Die ZTV-SA 97 ist im Abschnitt 6.11.1 - Aufstellen von transportablen Schutzeinrichtungen - durch folgende Fassung zu ersetzen:
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Zur Verminderung der Unfallfolgen infolge des Abkommens von Fahrzeugen von der Fahrbahn sollen in längerfristigen Arbeitsstellen (Arbeitsstellen von längerer Dauer gemäß RSA) grundsätzlich transportable Schutzeinrichtungen vorgesehen werden, wo dies auf Grund der zur Verfügung stehenden Breite des gesamten Fahrbahnquerschnitts möglich ist. Abhängig vom Einsatzbereich gemäß Bild 2 sind transportable Schutzeinrichtungen entsprechend den Festlegungen in Tabelle 5 einzusetzen. Für Straßen außerhalb von Autobahnen sind gegebenenfalls die Einsatzbereiche in Analogie zu Bild 2 festzulegen.
Für den Einsatzbereich C bestehen keine besonderen Anforderungen.
Diese Maßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
In den Einsatzbereichen A und B dürfen die nachgewiesenen dynamischen Querverschiebungen der Schutzeinrichtungen nicht größer sein als der Abstand zu den im Arbeitsbereich tätigen Personen, vorhandenen Geräten oder gefährdeten Ausrüstungen wie z.B. Gerüsten.
Die Oberfläche im erwarteten Verformungsbereich hinter der Schutzeinrichtung muss durchgehend befestigt sein.
Die Installation von Schutzeinrichtungen (z.B. Abspannung, Verankerungen an beiden Enden, Mindestaufstelllänge) hat nach den Angaben des Herstellers (siehe Abschnitt Kap. 3.1 (h) der TL-Transportable Schutzeinrichtungen) zu erfolgen.
Transportable Schutzeinrichtungen müssen grundsätzlich retroreflektierende Kennzeichnungen gemäß den „Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen“ erhalten.
Die Wahl der maßgeblichen Fahrzeugart richtet sich nach der Baustellenverkehrsführung entsprechend den Regelplänen der RSA.
Darüber hinaus kann das Aufhalten eines Lkws auch erforderlich sein, wo eine hohe Abkommenswahrscheinlichkeit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (z.B. Gefällestrecken, gefährliche Kurvenbereiche, Knotenpunktbereiche) oder eines überdurchschnittlich hohen Lkw-Anteils besteht. Die Anordnung einer entsprechenden Schutzeinrichtung gemäß Tabelle 5 ist jedoch nur möglich, wenn die Breite des Gesamtquerschnitts dies zulässt.
Bei der Verwendung von transportablen Schutzeinrichtungen zwischen entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen kann auf Richtungspfeile (Z 297) auf den Fahrstreifen verzichtet werden.
Die im Bereich E verwendete transportable Schutzeinrichtung muss mindestens auf 12 m Länge in die Bereiche D übergehen. Dies ist in der Leistungsbeschreibung vorzusehen.
Werden verschiedene transportable Schutzeinrichtungen unterschiedlicher Aufhaltestufe bzw. Bauart miteinander verbunden, sind die Verbindungen kraftschlüssig auszubilden.
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Die geänderte Tabelle 5 und das Bild 2 der ZTV-SA, Abschnitt 6.11.1 sind als Anlagen beigefügt.

II.

Für den Bereich der Bayerischen Straßenbauverwaltung sind diese Änderungen zur ZTV-SA 97 ab sofort neben den Bundesfernstraßen bei Bedarf auch für alle Staats- und die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen anzuwenden.

III.

Die kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind Richtlinien; sie sind bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten. Die mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“; sie sind den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zu Grunde zu legen.

IV.

Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA-1995) wurden in Bayern mit Einführungserlass vom 31. Januar 1996 eingeführt. Dabei wurde u. a. zu den baulichen Leitelementen Folgendes bestimmt:
Gelbe Leitschwellen und Leitborde sind vorübergehende Fahrstreifenbegrenzungen im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 1 StVO. Leitwände dienen zur baulichen Begrenzung von Fahrstreifen und bedürfen daher keiner verkehrsrechtlichen Anordnung.
Nach den ZTV-SA sollen auch Nachweise für die Eignung und Qualifikation des benannten Verantwortlichen für die Sicherung von Arbeitsstellen mit dem Angebot vom Bieter verlangt werden.
Als Nachweise können infrage kommen:
Nachweis über den Besuch von mindestens eintätigen Seminarveranstaltungen zum Thema RSA, z.B. des Deutschen Verkehrssicherheitsrates, der Tiefbau-Berufsgenossenschaften, von Berufsfachverbänden oder vergleichbare Veranstaltungen.
Nachweis über Erfahrungen auf Grund ausgeführter Verkehrssicherungsmaßnahmen bei Bauarbeiten unter Verkehr.
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***) [Amtl. Anm.:] nunmehr: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen