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Text gilt ab: 31.07.2006
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen im Straßenbau in Bayern (ZTVuVA-StB By 03)

AllMBl. 2003 S. 221


913-B
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit
teer-/pechtypischen Bestandteilen im Straßenbau in Bayern
(ZTVuVA-StB By 03)
Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium
des Innern
vom 18. Juni 2003 Az.: II D 9-43433-001/90,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (AllMBl S. 238)
An
die Regierungen
die Autobahndirektionen
die Straßenbauämter
das Straßen- und Wasserbauamt*)*)
nachrichtlich:
an
die Oberfinanzdirektionen**)**)
die Staatlichen Hochbauämter
die Landkreise
die Städte
die Gemeinden
Verzeichnis der Anlage
Anlage zur Bekanntmachung vom 18. Juni 2003 Az.: IID9-43433-001/90
mit den Änderungen der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006
I.
Für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen liegen für Planung und Durchführung von Baumaßnahmen die nachfolgenden Technischen Regelwerke vor:
(1) Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandeilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB 01), Ausgabe 2001
(2) Wasserwirtschaftliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von bituminösem Straßenaufbruch (Ausbauasphalt und pechhaltiger Straßenaufbruch), Merkblatt Nr. 3.4/1, herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft
(3) Merkblatt für die Wiederverwendung pechhaltiger Ausbaustoffe unter Verwendung von Bitumenemulsionen, Ausgabe 1993
(4) Merkblatt für die Verwertung von Asphaltgranulat und pechhaltigen Straßenbaustoffen in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln, Ausgabe 2002
Diese Regelwerke eignen sich jedoch nicht, vollinhaltlich in die Bauverträge aufgenommen zu werden und sind keine hinreichende Grundlage für einheitliche Regelungen bzw. Vorgehensweisen für die Ausschreibung und die Wertung von Angeboten. Deshalb sind nachfolgende „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen im Straßenbau in Bayern, ZTVuVA-StB By 03“ unter Einbeziehung dieser Regelwerke aufgestellt worden.
Sie gelten ausschließlich für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen (Verwertungsklasse B und C gemäß RuVA-StB 01), die durch Fräsen oder durch Aufbruch im Zuge von Straßenbaumaßnahmen und Aufgrabungen anfallen.
Die ZTVuVA-StB By 03 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Straßenbauämtern (Straßen- und Wasserbauamt)***)***) betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
Den kommunalen Straßenbauverwaltungen wird die Anwendung des Regelwerkes empfohlen.
II.
Die nachfolgenden Regelungen sind Richtlinien und sind bei der Aufstellung von Bauverträgen und bei der Wertung von Angeboten zu berücksichtigen.
1.
Im Rahmen der Bauvorbereitung ist bei Baumaßnahmen an bestehenden Straßen zu prüfen, ob pechhaltige Schichten vorkommen und deren Ausbau zwingend erforderlich ist oder ob sie überbaut werden können.
2.
Bei einer Baumaßnahme anfallende pechhaltige Ausbaustoffe sind nach Möglichkeit im Rahmen dieser oder bei einer zeitgleich laufenden anderen Maßnahme des Auftraggebers zu verwerten. Hierbei ist in den Ausschreibungsunterlagen im Regelfall vorzugeben:
Art und Menge der pechhaltigen Schichten
Verwertungsklasse und Verwertungsverfahren
Möglichkeit der Zwischenlagerung auf der Baustelle
Nächstgelegene, aufnahmebereite und immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen
Leistungspositionen für:
-
Eignungsprüfung, sofern diese der AG nicht selbst erstellen lässt
-
Ausbau pechhaltigen Materials, Transport zur Aufbereitungsanlage und Zwischenlagerung (Abrechnung nach angelieferter Menge)
-
Aufbereiten, Liefern zum Einbauort und Einbau mit Fertiger (Abrechnung nach Einbaumenge)
-
Bindemittelmengenänderung aufgrund der Eignungsprüfung, ausgehend von einem kalkulatorischen Bindemittelgehalt von 5 M.-%
-
Nachbehandeln, Kerben, Abdichten der Ränder (soweit erforderlich)
3.
Ein Verbringen zur Aufbereitungsanlage (siehe Anlage zur Bekanntmachung, Nr. 7) ist immer dann auszuschreiben, wenn eine Verwertung im Rahmen der Baumaßnahme nicht möglich oder geeignet ist.
4.
Nebenangebote, die die Verwertung von pechhaltigen Ausbaustoffen aus Zwischenlagerflächen dafür genehmigter Aufbereitungsanlagen zum Gegenstand haben, sind bei größeren Baumaßnahmen zuzulassen, wenn
geeignete Einbaumöglichkeiten gegeben sind,
ein Nachweis der bautechnischen Eignung und Umweltverträglichkeit vorliegt,
die ausführende Firma fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist,
das Angebot wirtschaftlich ist und
die Verwertung dieser pechhaltigen Ausbaustoffe auf der Grundlage der ZTVuVA-StB By 03 erfolgt.
III.
Die in der Anlage aufgeführten Regelungen sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und sind den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.
IV.
Durch vorliegende Bekanntmachung werden die in Abschnitt I aufgeführten Technischen Regelwerke (1) bis (4) in Bayern für den Straßenbau eingeführt.
V.
Die RuVA-StB 01 sowie die beiden Merkblätter (3) und (4) können beim FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
Das Merkblatt Nr. 3.4/1 (2) ist über das Internetportal des Landesamtes für Wasserwirtschaft unter http://www.lfw.bybn.de/lfw/service/produkte/veroeffentlichungen/merkblaetter/teil_3/3_4.htm
erhältlich.
Poxleitner
Ministerialdirektor

*) [Amtl. Anm.:] nunmehr: ist zum 1. Januar 2006 aufgehoben worden
**) [Amtl. Anm.:] nunmehr: Landesbaudirektion an der Autobahndirektion Nordbayern
***) [Amtl. Anm.:] nunmehr: ist zum 1. Januar 2006 aufgehoben worden