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Text gilt ab: 22.12.1997
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911-I

Straßennamen, Straßennamensschilder und Hausnummern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 8. September 1987, Az. IB3-1403.2-12

(AllMBl. S. 658)

Zitiervorschlag:

911-I
Straßennamen, Straßennamensschilder und Hausnummern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 8. September 1987 Az.: IB3-1403.2-12, geändert durch Bekanntmachung vom 3. Dezember 1997, AllMBl S. 901
An
die Gemeinden
nachrichtlich
an
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Verwaltungsgemeinschaften
Die Gemeinden müssen gemäß Art. 56 Abs. 2 Gemeindeordnung - GO für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte in der Gemeinde und damit auch für eine rasche und zuverlässige Orientierung im Gemeindegebiet sorgen. Sie gewährleisten dadurch insbesondere für Notfälle einen effektiven Einsatz der Rettungsdienste und der Polizei, sie erleichtern amtliche Zustellungen, aber auch den privaten Besuchsverkehr. Straßennamen, Straßennamensschilder und Hausnummern tragen wesentlich zur Orientierung in der Gemeinde bei. Auf die Festsetzung von Straßennamen kann in kleineren Gemeindeteilen nur verzichtet werden, wenn die Vergabe von Hausnummern allein für eine sichere Orientierung ausreicht. Bei baulichen Erweiterungen ist zu prüfen, ob vom einfachen Nummernsystem zur Festsetzung von Straßennamen übergegangen werden muss.
Die Namen der öffentlichen Straßen und Plätze, für deren Erteilung die Gemeinden zuständig sind (Art. 52 Abs. 1 BayStrWG), müssen die sichere Orientierung ohne die Gefahr von Verwechslungen ermöglichen. Soweit Straßen und Plätze neu zu benennen sind, sollten die Gemeinden die Verwendung von Flurnamen prüfen. Bodenständige alte Flurnamen eignen sich wegen des örtlichen geschichtlichen Bezugs vorzüglich für die Benennung. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und der Ausweisung neuer Straßen sollten die Gemeinden daher die bestehenden Flurnamen ermitteln, damit sie für die Bezeichnung des Baugebiets und der neuen Straßen und Plätze verwendet werden können.
Die Gemeinden müssen auch darauf achten, dass Straßennamensschilder und Hausnummern so angebracht werden, dass sie eine einwandfreie Orientierung ermöglichen, und zwar insbesondere für Notfälle auch vom fahrenden Auto aus und bei Dunkelheit.
Von innen beleuchtete Hausnummernschilder sind dafür besonders geeignet. Hinweise zur Ausgestaltung enthält das Normblatt DIN 275 Hausnummernleuchten, das vom Beuth-Verlag, Postfach 11 45, 1000 Berlin 301)1), zu beziehen ist.
In Neubaugebieten und an Neubauten sollte die Orientierung durch eine vorläufige Beschilderung an Bauzäunen oder Hauswänden ermöglicht werden.
Straßennamens- und Hausnummernschilder müssen in einwandfreiem Zustand gehalten werden. Auch verschmutzte, beschädigte, unleserliche, von Ästen oder Vorbauten verdeckte Schilder beeinträchtigen die Orientierung.
Die Gemeinden sollen hiernach ihre Straßennamensschilder, soweit erforderlich, daraufhin überprüfen, ob sie den vorstehenden Anforderungen entsprechen. Das kann insbesondere bei Verkehrsschauen geschehen. Die Gemeinden sollen ferner in Satzungen nach Art. 52 Abs. 2 BayStrWG, Art. 23 GO regeln, wie die Hausnummernschilder auszusehen haben, wie und wo sie anzubringen und dass sie in einwandfreiem Zustand zu erhalten sind. Sie sollen ferner überwachen, dass die Eigentümer ihre Pflichten erfüllen, und sie, falls notwendig, dazu zwingen.
Im Übrigen sollten die Gemeinden bei passenden Gelegenheiten und in geeigneter Form ihre Einwohner öffentlich auf die Notwendigkeit und Bedeutung einer raschen und zuverlässigen Orientierung insbesondere für Sicherheits- und Notdienste hinweisen. Dabei sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass das Anbringen deutlich sichtbarer Hausnummern (und Türschilder) gerade auch im Interesse der Betroffenen liegt.
Die Bekanntmachungen vom 11. März 1974 (MABl S. 180) und 10. Oktober 1977 (MABl S. 761) werden aufgehoben.
I.A.
Dr. Waltner
Ministerialdirigent
EAPl 631
GAPl 1403
AllMBl 1997 S. 901

1) [Amtl. Anm.:] Beuth Verlag GmbH 10772 Berlin