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Text gilt ab: 01.01.1998

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Wird eine Heilbehandlung (§ 27 Abs. 3 SGB VII) in der Krankenabteilung einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt, so werden die ausscheidbaren Kosten der Bayer. LUK in Rechnung gestellt. Die nicht ausscheidbaren Kosten trägt die Justizverwaltung. Im Übrigen dürfen Haushaltmittel der Justizverwaltung nicht in Anspruch genommen werden.