Inhalt

FiAbgaR
Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Gegenstand der Förderung

2.1 

Gefördert werden können Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Lebensraumes der Fische (gem. Art. 1 Abs. 1 BayFiG), der Fischhege, der Anpassung an den Klimawandel, der Aus- und Fortbildung der Fischer, der Jugendarbeit, der Öffentlichkeitsarbeit und der Untersuchung überregionaler, für die Fischerei bedeutsamer Fragen, dienen.
Maßnahmen, die dem Erhalt und der Verbesserung des Lebensraums der Fische dienen, sind nur zuwendungsfähig, wenn sie über die Gewässerunterhaltspflicht oder bestehende gesetzliche Auflagen und rechtliche Verpflichtungen hinausgehen (siehe auch Abschnitt II Nr. 2.2 des Anhangs). Sie können in begründeten Fällen und vorbehaltlich der Pflichtaufgaben öffentlicher Träger auch dann gefördert werden, wenn die Pflicht zur Gewässerunterhaltung bei Dritten liegt.

2.2 

Detaillierte Regelungen zu einzelnen Förderbereichen und Fördermaßnahmen sowie Verfahrensabläufe zur Förderung sind den Nrn. 6 und 7 dieser Richtlinie sowie dem Anhang dazu zu entnehmen. Der Anhang ist Bestandteil der Richtlinie.

2.2.1 

Es sind nur solche Maßnahmen zuwendungsfähig, bei denen der Antragsteller Maßnahmeträger ist oder eine eindeutige Vereinbarung über eine Beteiligung an der Maßnahme vorgelegt wird.

2.2.2 

Der Erwerb von Immobilien (z.B. Wehre, aufgelassene Wasserkraftanlagen etc.), Fischerei- und Wasserrechten sowie damit ggf. in Zusammenhang stehende bauliche Maßnahmen können nur unter Beachtung der nachfolgend genannten Maßgaben gefördert werden.
Bei diesen Vorhaben muss der Landesfischereiverband Bayern e.V. (LFV), ein Bezirksfischereiverband (BFV) oder eine Gebietskörperschaft Maßnahmeträger sein, die Eigentumsrechte erwerben und der Förderbeirat dem jeweiligen Projekt zugestimmt haben.
Der Erwerb von Immobilien und Wasserrechten (und ggf. damit verbundene bauliche Aktivitäten) ist nur im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraumes der Fische, Krebse und Muscheln (Gewässerrenaturierung etc.) zuwendungsfähig.
Der Erwerb von Fischereirechten ist nur dann zuwendungsfähig, wenn damit spezielle Forschungsvorhaben oder Modellprojekte verbunden sind. Zur Erfüllung der gesetzlichen Hegeverpflichtung ist eine laufende Kontrolle des Fischbestandes durch regelmäßige Fischbestanderhebungen durchzuführen und nachzuweisen. Die Fischereiausübung hat sich den Zielen der Forschungsvorhaben und Modellprojekte unterzuordnen und ist entsprechend im Antrag klar zu beschreiben.

2.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

2.3.1 

Reisekosten, soweit sie nicht bei der Durchführung von Maßnahmen und Projekten (z.B. im Rahmen des Arten- und Gewässerschutzes) anfallen,

2.3.2 

Ausgaben für Maschinen, Geräte und sonstige Anschaffungen, die nicht unmittelbar der Fischerei dienen, mit Ausnahme von solchen, die in den Richtlinien und im Anhang dazu als zuwendungsfähig benannt sind,

2.3.3 

Ausgaben für Maßnahmen, die unter die Bagatellgrenze fallen (Förderbetrag auf Bezirksfischereiverbands-/Landesfischereiverbandsebene 500 €; Förderbetrag auf Vereinsebene 150 €), mit Ausnahme von Aufwendungen, die bei Seminaren und Fortbildungsmaßnahmen anfallen,

2.3.4 

Bewirtungskosten (auch bei Sitzungen und Veranstaltungen),

2.3.5 

Ersatzbeschaffungen,

2.3.6 

Ausgaben für Maßnahmen, die mit dem Casting-Sport in Zusammenhang stehen,

2.3.7 

Bauliche Investitionen, mit Ausnahme der in den Richtlinien und im Anhang angesprochenen einschlägigen Maßnahmen.

2.3.8 

Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben von Hoheitsträgern.

2.3.9 

Ausgaben für einen Grunderwerb, es sei denn, der Grunderwerb wäre der eigentliche oder weit überwiegende Förderzweck der Maßnahme (siehe Nr. 2.2.2).