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Text gilt ab: 01.10.1987

5.

Die sachliche Zuständigkeit der unteren Jagdbehörden ergibt sich aus Art. 52 Abs. 3 BayJG. Für Verwaltungsjagdreviere der Bayerischen Staatsforstverwaltung sind die höheren Forstbehörden zuständig, für verpachtete Staatsjagdreviere der Staatsforstverwaltung und für sonstige Staatsjagdreviere (= Jagdreviere anderer staatlicher Verwaltungen des Freistaates Bayern) die unteren Forstbehörden (Art. 9 und 54 BayJG i. Verb. mit Nr. 27 – 1. und der Anlage 1 der JNA).

5.1

Anordnungen nach § 27 Abs. 1 BJagdG ergehen von Amts wegen. „Anträge“ von geschädigten Grundeigentümern sind nur Anregungen; Ausnahme: Art. 44 BayJG, der einen besonderen Anwendungsfall des § 27 BJagdG gesetzlich regelt und insoweit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ein Antragsrecht einräumt. Anregungen und Anträge von Betroffenen sind unverzüglich zu bearbeiten. Die Behörde muss bei der Entscheidung davon überzeugt sein, dass die oben unter Ziffern 3 und 4 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Dabei soll sie in aller Regel Ortseinsicht nehmen, in der die betroffenen Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Anhörung zu verständigen sind und ggf. die Stellungnahme des Jagdberaters bei der unteren Jagdbehörde einholen.1

5.2

Die Beteiligung des Jagdbeirats bei der unteren Jagdbehörde soll wegen der dadurch möglicherweise eintretenden zeitlichen Verzögerung nur in den Fällen erfolgen, in denen in einem Bescheid eine größere Anzahl von Wild zur Bejagung freigegeben werden soll oder der Angelegenheit wegen der Vielzahl gleichgelagerter Fälle grundsätzlich Bedeutung zukommt.

5.3

Die Anordnungen sind zeitlich zu befristen, müssen sich auf ein bestimmtes Jagdrevier oder einen Revierteil beziehen und haben Zahl, Art und Geschlecht, ggf. auch Alter, Güte- und Stärkeklasse zu bezeichnen.

5.4

Bei Anordnungen haben sich die zuständigen Jagd- und Forstbehörden gegenseitig zu unterrichten.

1 [Amtl. Anm.:] Seit 1. Juli 2005 sind auch für die Verwaltungs- und Staatsjagdreviere die unteren Jagdbehörden zuständig (Art. 52 Abs. 3 BayJG).