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Text gilt ab: 01.10.1987

4.  

„Notwendig“ ist eine Einzelmaßnahme nach § 27 Abs. 1 BJagdG nur dann, wenn zur Erreichung des Zwecks weniger einschneidende, zumutbare Mittel nicht zur Verfügung stehen. Die Anwendung des § 27 lediglich zur Erfüllung des Abschussplans ist ausgeschlossen.

4.1  

In aller Regel hat bei abschussplanpflichtigen Wildarten die Regulierung im Rahmen des Abschussplanes, bei sonstigen Wildarten innerhalb der festgesetzten Jagdzeiten zu erfolgen. Der Revierinhaber ist gesetzlich verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild zu erfüllen. Die Jagdbehörde trifft die zur Erfüllung des Abschussplans erforderlichen Anordnungen und kann diese ggf. mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme ohne die Einschränkung des Art. 32 Satz 2 VwZVG vollstrecken (Art. 32 Abs. 2 BayJG).

4.2  

Nach § 27 Abs. 1 BJagdG angeordnete Abschüsse sind auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres anzurechnen. Das gilt entsprechend für die Anrechnung der Abschüsse auf den Dreijahresabschussplan bei Rehwild. Ist der Abschussplan erfüllt, so findet eine Anrechnung auf den Abschussplan des nächsten Jagdjahres/der nächsten 3 Jagdjahre nicht statt.

4.3  

Dem Geschädigten dürfen andere zumutbare Maßnahmen zur Wildschadensverhütung (§§ 26, 32 Abs. 2 BJagdG) nicht zur Verfügung stehen.