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Text gilt ab: 01.10.1987

3.  

§ 27 Abs. 1 BJagdG erfordert eine notstandsähnliche Situation für die von Wildschäden bedrohten Wirtschaftsbereiche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die mit normalen und zumutbaren Möglichkeiten nicht zu meistern ist und Abhilfe durch außerordentliche Maßnahmen verlangt. Eine notstandsähnliche Situation kann etwa vorliegen,
wenn trotz der Durchführung fachgerechter Schutzmaßnahmen in einem Waldgebiet die Realisierung der waldbaulich notwendigen und standortgemäßen Verjüngungs- und Bestockungsziele durch Wildschäden verhindert oder maßgeblich negativ beeinträchtigt wird oder weitere schwerwiegende Wildschäden zu befürchten sind,
wenn unerwartet eine im Verhältnis zur Äsungs- und Fütterungskapazität eines Gebietes zu große Zahl von Schalenwild massiert auftritt, so dass irreparable Vegetationsschäden größeren Ausmaßes in diesem Gebiet zu befürchten sind,
wenn zur Sanierung der Schutzwälder (Art. 10 BayWaldG) eine rasche Anpassung der Schalenwildbestände an die landeskulturellen Verhältnisse erforderlich und diese bei Ausschöpfung der normalen und zumutbaren Möglichkeiten innerhalb der festgesetzten Jagdzeiten nicht möglich ist.