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Text gilt ab: 01.10.1987

2.  

§ 27 BJagdG räumt als Kannvorschrift der zuständigen Behörde Ermessen ein. Dies bedeutet, dass das Handeln der Behörde nicht schon durch die Rechtsvorschrift eindeutig und abschließend vorgezeichnet und determiniert ist, sondern, dass die Behörde einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Entscheidung hat. Dabei bezieht sich das Ermessen auf die Frage des „Ob“ und auf die des „Wie“ des Handelns der Behörde.

2.1  

Die Behörde hat im Rahmen der Abwägung alle typischen Gesichtspunkte (Tatsachen, Belange, Einwendungen, Möglichkeiten der Kompensation von Nachteilen durch Auflagen usw.) miteinzubeziehen, die nach Lage der Dinge für die Entscheidung Bedeutung haben oder haben können. Insbesondere sind bei der zu treffenden Ermessensentscheidung die wirtschaftlichen Interessen der durch Wildschäden Betroffenen und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Tierschutzes gegenseitig abzuwägen.

2.2  

In den Setzzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht zur Bejagung freigegeben werden (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG). Einzelanordnungen auf führendes Mutterwild vor der Jagdzeit sind deshalb nicht möglich. Vor den Setzzeiten ist bei Abschussanordnungen für trächtiges Wild den tierschützerischen Belangen im Rahmen der Ermessensentscheidung ausreichend Rechnung zu tragen.