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Text gilt ab: 01.10.1987

6.  

Die Anordnungen sind mit der gleichzeitigen schriftlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Androhung der Ersatzvornahme nach fruchtlosem Fristablauf dem Jagdausübungsberechtigten schnellstmöglich zuzustellen. In der Anordnung ist, soweit die Vorschriften über die Erfüllung des Abschussplanes nicht zur Anwendung kommen, durch Auflage sicherzustellen, dass über getätigte Abschüsse innerhalb einer angemessenen Frist eine Meldung erstellt, ggf. der körperliche Nachweis geführt wird.