Inhalt

Text gilt ab: 01.05.1987

5.   Formelle Ausweisung von Ruhezonen als schützenswerte Biotope und zu anderen Zwecken nach Art. 21 Abs. 4 BayJG

5.1  

Zum Schutz der Lebensbereiche, die der freilebenden Tierwelt als Nahrungsquellen, Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten dienen, kann nach Art. 21 Abs. 4 BayJG nur das Betretungsrecht durch Rechtsverordnung vorübergehend untersagt oder beschränkt werden. Das Gleiche gilt für die Durchführung der Wildfütterung in der Notzeit und von Gesellschaftsjagden. Von Nutzungsbeschränkungen der Land-, Forst und Fischereiwirtschaft ist abzusehen.

5.2  

Sofern für die Erreichung des Schutzzweckes allein Betretungsbeschränkungen oder ‑verbote ausreichen, soll vorrangig eine Verordnung nach Art. 21 Abs. 4 BayJG erlassen werden.

5.3  

Eine Einzelanordnung nach Art. 21 Abs. 4 BayJG kann erlassen werden, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Personenkreis, von dem eine Gefährdung zu erwarten ist, zumindest bestimmbar ist. Von dieser Rechtsform soll Gebrauch gemacht werden, wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass bereits mit an bestimmte Personen gerichtete Maßnahmen der Schutzzweck erreicht werden kann, z.B. Boots- oder Surfbrettverleiher, Reitstallbesitzer, Träger von öffentlichen Veranstaltungen.

5.4  

Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BayJG ist entsprechend anwendbar, soweit es um Rechtsverordnungen geht.