Inhalt

Text gilt ab: 01.05.1987

4.   Formelle Ausweisung von Wildschutzgebieten gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 3 BayJG

4.1  

Das oben vorgeschlagene Verfahren empfiehlt sich auch bei der formellen Ausweisung von Wildschutzgebieten gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 BayJG (s. Nrn. 4 und 5).
Eine formelle Ausweisung von Wildschutzgebieten ist vor allem dann erforderlich, wenn freiwillige Vereinbarungen nicht erreichbar sind oder die beabsichtigten Verbote Allgemeinwirkung haben müssen mit der Möglichkeit von Sanktionen bei Verstößen.

4.2  

Verfahren bei Erlass einer Rechtsverordnung zur Festlegung von Wildschutzgebieten und der zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote

4.2.1  

Rechtsverordnung
Normative Verbote oder Beschränkungen nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BayJG sind erforderlich, wenn im Zeitpunkt des Erlasses ein nicht bestimmter oder nicht bestimmbarer Personenkreis angesprochen werden soll.

4.2.2  

Wildschutzgebiete und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote werden durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt (Art. 21 Abs. 3 BayJG). Die vorherige Einschaltung der Kreisorgane wird empfohlen.
Eine Koordinierung mit der unteren Naturschutzbehörde hat bereits vor Einleitung des förmlichen Verfahrens zu erfolgen. Auch etwaige sich im Laufe des weiteren Verfahrens ergebende Änderungen beim Verordnungsentwurf sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzusprechen.

4.2.3  

Der Entwurf der Rechtsverordnung samt Karte ist zunächst der höheren Landesplanungsbehörde (Regierung) zur landesplanerischen Überprüfung vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayLplG). Diese überprüft, ob die Erklärung zum Wildschutzgebiet überörtlich raumbedeutsam ist und dem gemäß nach Art. 23 BayLplG ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist oder eine landesplanerische Abstimmung auf andere Weise in Frage kommt.

4.2.4  

Vor Erlass der Rechtsverordnung sind neben den betroffenen Eigentümern stets auch die sonstigen Berechtigten zu hören (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayJG). Hierzu zählen Inhaber dinglicher oder obligatorischer Nutzungsrechte wie auch Fischerei- und Jagdpächter. Eigentümer und sonstige Berechtigte sind unmittelbar über das Vorhaben zu unterrichten.

4.3  

Im Übrigen ist nach Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BayJG ein Anhörungs- und Auslegungsverfahren entsprechend Art. 46 Abs. 1, 2, 4 und 5 des BayNatSchG durchzuführen.
Dazu werden folgende Hinweise gegeben:

4.3.1  

Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit den Karten neben den Gemeinden und den Landkreisen auch den „beteiligten Stellen“ zuzuleiten. Darunter sind alle juristischen Personen und Behörden zu verstehen, deren Belange von dem Schutzvorhaben betroffen sein können, wie etwa Forstämter, Ämter für Landwirtschaft, Flurbereinigungsdirektionen, Wasserwirtschaftsämter, Bundeswehr (Wehrbereichsverwaltung VI), Behörden der Bundesbahn und der Bundespost. Unter den privaten Stellen sind hervorzuheben die Orts-, Kreis- oder Regionalverbände der Jagd und Fischerei, des Natur- und Vogelschutzes, des Bayerischen Bauernverbandes, des Bayerischen Waldbesitzerverbands, des Deutschen Alpenvereins, der Fremdenverkehrsorganisationen, Wander-, Heimat- und Sportvereine.

4.3.2  

Auslegungsverfahren
Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit den Karten auf die Dauer eines Monats öffentlich in den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen auszulegen. Es genügt, wenn die Entwürfe mit den Karten während der werktäglichen Dienstzeiten in den Dienstzimmern der betreffenden Verwaltungsbehörden eingesehen werden können.
Die Monatsfrist berechnet sich nach Art. 31 Abs. 1 und 3 BayVwVfG in Verbindung mit § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 und 3 BGB.

4.3.3  

Wochenfrist
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Es kann auch eine längere Frist gewählt werden. Die Wochenfrist berechnet sich nach Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 BGB.

4.3.4  

Die während der Auslegungsfrist vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind von der unteren Jagdbehörde zu überprüfen und das Ergebnis ist dem Betroffenen mitzuteilen.
Nach Fristablauf eingegangene Bedenken und Anregungen sind im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips zu würdigen. Ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf Überprüfung besteht nicht. Die untere Jagdbehörde kann sich auf die Mitteilung beschränken, dass die Eingabe verspätet eingegangen ist und der Eingabeführer deshalb mit seinen Einwendungen ausgeschlossen ist.

4.4  

Inhaltliche Anforderungen

4.4.1  

Überschrift
Die Überschrift ist so klar wie möglich zu fassen. Die Überschrift soll erkennen lassen, wer die Verordnung erlassen hat und was ihr Gegenstand ist; sie soll auf den örtlichen Geltungsbereich hinweisen (vgl. näher IMBek vom 8. August 1986, MABl Nr. 17/1986, S. 382).

4.4.2  

Einleitungsformel
In der Einleitungsformel ist Aufschluss über die Rechtsgrundlage(n) (Artikel, Absatz, Satz), die erlassene Stelle und die Rechtsform der Vorschrift zu geben.

4.4.3  

Schutzgegenstand
In der Verordnung ist der Schutzgegenstand festzulegen.

4.4.4  

Schutzgebietsgrenzen
Für die Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:

4.4.4.1  

Umschreibung der Schutzgebietsgrenzen
Dazu bedarf es einer hinreichend deutlichen und anschaulichen Beschreibung. Der Abdruck einer Karte und die Bezugnahme auf eine Karte sind dann entbehrlich. Diese Möglichkeit ist bei kleineren Schutzgebieten mit verbal leicht darstellbarem Grenzverlauf zu wählen.

4.4.4.2  

Auf eine Grenzbeschreibung kann verzichtet werden, wenn die Grenze des Geltungsbereichs der Verordnung durch Abdruck einer genauen Karte festgelegt wird. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung und muss im Originalmaßstab zusammen mit der Verordnung im Amtsblatt der zuständigen Behörde veröffentlicht werden. Der Maßstab und die Wiedergabe der Karte müssen so beschaffen sein, dass sich der Grenzverlauf zweifelsfrei ermitteln lässt. Es ist in der Verordnung anzugeben, ob die Innen- oder die Außenkante der in der Karte eingetragenen Begrenzungslinie die Grenze bildet.
Diese Veröffentlichungsform empfiehlt sich nur, wenn die Größe des Wildschutzgebietes die Verwendung eines Kartenmaßstabes 1 : 5000 zulässt.

4.4.4.3  

Es genügt auch, wenn die Verordnung die Grenzen des Bereichs grob umschreibt und im Übrigen auf Karten (Maßstab mindestens 1 : 25 000) oder Verzeichnisse Bezug nimmt. Diese Unterlagen müssen von der in der Verordnung bezeichneten Behörde archivmäßig verwahrt werden und allgemein zugänglich sein. Die Umschreibung muss inhaltlich so ausgestaltet sein, dass der mit Ortskenntnis ausgestattete Leser sich ein Bild vom Geltungsbereich der Verordnung machen kann. Es ist in der Verordnung anzugeben, ob die Innen- oder die Außenkante der in der Karte eingetragenen Begrenzungslinie die Grenze bildet.

4.4.5  

Schutzzweck
Der Schutzzweck und die jeweils zu schützenden Wildarten müssen genau bezeichnet werden.

4.4.6  

Ge- und Verbote
In Wildschutzgebieten, die aufgrund Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayJG ausgewiesen werden, sind über bloße zeitweise Verbote oder Beschränkungen des Betretungsrechts (Abs. 2) hinaus auch sonstige zur Erreichung des Schutzzwecks erforderliche Ge- und Verbote möglich, etwa Veränderungsverbote, Nutzungsbeschränkungen. Sämtliche Beschränkungen stehen jedoch als Eingriffsmaßnahmen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht unter dem Vorbehalt der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Vor allem müssen die Dauer und die räumliche Ausdehnung solcher Verbote streng nach diesen Grundsätzen bemessen sein.
Hinsichtlich der zu schützenden Wildarten, der jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen und Schutzzeiten sind die oben in Nr. 2 gegebenen Hinweise zu beachten.

4.4.6.1  

Betretungsverbote oder ‑beschränkungen auf Flächen und nichtöffentlichen Wegen können nur zeitweise bzw. vorübergehend erlassen werden. Andere zur Erreichung des Schutzwecks erforderlichen Maßnahmen (Nutzungsbeschränkungen, Veränderungsverbote) können im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ganzjährig gelten.

4.4.6.2  

Generelle Verbote können erst dann erlassen werden, wenn andere Mittel zum Erreichen des Schutzzwecks ausscheiden. Es ist stets zu prüfen, ob dem Schutzzweck nicht bereits durch zeitliche, auch tageszeitliche oder örtliche Differenzierung Rechnung getragen werden kann.

4.4.7  

Ausnahmen

4.4.7.1  

Von den Geboten und Verboten der Verordnung bleibt die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung grundsätzlich ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayJG). Eingreifende Maßnahmen sind somit nur aus besonderen schwerwiegenden Gründen möglich, soweit dies für das Erreichen des Schutzzwecks unumgänglich ist. Bezüglich der Ausübung der Jagd und Fischerei ist entsprechend zu verfahren.

4.4.7.2  

Von den Geboten und Verboten sollen, je nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere noch ausgenommen werden:
Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern und Dränanlagen im notwendigen Umfang sowie Maßnahmen, die im Rahmen der technischen Beaufsichtigung des Gewässers notwendig sind,
Unterhaltungsmaßnahmen an den öffentlichen Straße und Wegen im notwendigen Umfang sowie der Winterdienst,
Wartung, Erhaltung und Instandsetzung bestehender Wasserversorgungs-, Abwasser-, Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen,
die zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei, der Grenzschutz-, Zoll- und Sicherheitsbehörden, der Bundeswehr und der Stationierungsstreitkräfte sowie der Feuerwehr, Berg- und Wasserwacht und sonstiger Rettungsdienste erforderlichen Maßnahmen,
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde erfolgt,
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

4.4.7.3  

Die Durchführung der vorgenannten und der sonstigen, die Wildschutzgebiete berührenden Maßnahmen sollen mit Ausnahme von Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung gegenüber der unteren Jagdbehörde vorher nach Möglichkeit angezeigt werden.

4.4.8  

Befreiungen
In der Verordnung ist ein Befreiungstatbestand von den Geboten und Verboten für die Fälle aufzunehmen

4.4.8.1  

in denen überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern oder

4.4.8.2  

die Befolgung des Gebots bzw. Verbots zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck vereinbar ist oder

4.4.8.3  

die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

4.4.9  

Bußgeldbewehrung
Auf die Rückverweisungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 LStVG wird hingewiesen (Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 BayJG).

4.4.10  

Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Verordnung soll festgelegt werden. Im Übrigen wird auf Art. 50 Abs. 2 LStVG hingewiesen.

4.4.11  

Amtliche Bekanntmachung
Für die Bekanntmachung gilt Art. 20 Abs. 2 der Landkreisordnung entsprechend (vgl. IMBek vom 8. August 1986, MABl Nr. 17/1986, S. 386).

4.4.12  

Landkreisüberschreitende Wildschutzgebiete
Für eine Bekanntmachung der Verordnungen ist erforderlich, dass die zuständigen Behörden diese jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen. Bei landkreisüberschreitenden Wildschutzgebieten soll das Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.

4.4.13  

Kennzeichnung der Schutzgegenstände
Die Schutzgegenstände sollen in der Natur in geeigneter Weise entsprechend Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BayJG, § 10 AVBayJG in Verbindung mit Art. 47 BayNatSchG im Benehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten kenntlich gemacht werden. Neben der Anbringung des amtlichen Schildes (Anlage 2 zu § 10 AVBayJG) soll nach Möglichkeit auf die Bedeutung des Schutzgebietes und auf die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsverordnung hingewiesen werden. Es empfiehlt sich im Einzelfall, an geeigneten Stellen der Schutzgebietsgrenzen Informationsblätter in kleinen wetterfesten Kästen bereitzuhalten.