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Text gilt ab: 01.05.1987

3.   Die Ausweisung von Ruhezonen auf freiwilliger Basis

Eine Ausweisung von Wildschutzgebieten durch Rechtsverordnung (Art. 21 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 BayJG) bzw. der Erlass von Einzelanordnungen (Art. 21 Abs. 4 BayJG) soll nur vorgenommen werden, wenn Maßnahmen auf freiwilliger Grundlage wegen der fehlenden rechtlichen Wirkung gegenüber Dritten keinen ausreichenden Erfolg haben oder erwarten lassen.
Für die Ausweisung von notwendigen Ruhezonen auf freiwilliger Basis wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:

3.1  

Zur Vorbereitung und Durchführung des Projekts ist ein federführender Träger erforderlich. In Staatswaldrevieren bietet sich dafür das Forstamt, in anderen Bereichen die untere Jagdbehörde oder die untere Naturschutzbehörde, fallweise in Zusammenarbeit mit sachkundigen Verbänden (Vereinen), an.

3.2  

Dem federführenden Träger kommt die Aufgabe zu, für die Information und Zusammenarbeit aller Betroffenen und interessierter Kreise zu sorgen, soweit dadurch das Schutzziel nicht gefährdet wird.

3.3  

Für eine Beteiligung an einem solchen Projekt können je nach den Umständen des Einzelfalles beispielsweise folgende Personen, Stellen oder Verbände (Vereine), ggf. auf lokaler oder regionaler Ebene, in Betracht kommen:
Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte
untere Naturschutzbehörde
Gemeinde
Forstamt, untere Jagdbehörde
Jagdberater und Jagdbeirat
Jagdgenossenschaften und Hegegemeinschaften
Jagdrevierinhaber
Landesjagdverband Bayern e. V.
Berufsjäger oder Jagdaufseher
Landesfischereiverband e. V.
Fischereiausübungsberechtigter
Fischereiaufseher
Bund Naturschutz in Bayern e. V.
Landesbund für Vogelschutz
Wildbiologische Institutionen
Institut für Vogelkunde
Tierschutzverein
Bayerischer Bauernverband
Bayerischer Waldbesitzerverband
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
Verein zum Schutz der Bergwelt
Fremdenverkehrsverbände
Polizei
Naturschutzwacht
Bergwacht
Wasserwacht/Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG)
Deutscher Alpenverein
Skiclub
Skilanglaufclub
Wassersportclub
Wanderverein
Jugendgruppen

3.4  

Es wird empfohlen, die in 3.2.1 genannten Personen sowie die Vertreter und Mitglieder der dort genannten Stellen und Verbände (Vereine) etwa im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung über das Ziel des Vorhabens sowie die Gründe, die die Ausweisung von Ruhezonen und Wildschutzgebieten erforderlich machen, zu informieren. Zu diesem Zweck sollte der federführende Träger bereits vor Abhaltung der Veranstaltung einen Schutzkonzeptvorschlag erarbeiten und die einzelnen beabsichtigten Maßnahmen festlegen. Es empfiehlt sich, die Vorschläge bereits vorab den einzelnen Stellen (s. Nr. 3.2.1), mit deren Interesse zu rechnen ist, mitzuteilen, damit im Rahmen der Veranstaltung eine abschließende Meinungsbildung stattfinden kann. Bei der Veranstaltung wird es wesentlich darauf ankommen, die Anwesenden davon zu überzeugen, dass die vorgesehene Ruhezone allen dient, indem z.B. die Situation bestandsbedrohter oder gefährdeter Wildarten verbessert oder größere Wildschäden vermieden werden können, und dass die Ausweisung von Ruhezonen auf freiwilliger Basis größeren Spielraum lässt als eine sonst notwendig werdende staatliche angeordnete Ausweisung.

3.5  

Sofern Kooperationsbereitschaft besteht, sind die interessierten Personen, Stellen und Verbände (Vereine) bei der Erstellung des Schutzkonzepts möglichst aktiv zu beteiligen und deren Vorschläge miteinzubauen, damit das Vorhaben von einer breiten Basis der Übereinstimmung getragen ist. Die Zusammenarbeit soll sich auch bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen fortsetzen.