Inhalt

Text gilt ab: 22.02.1989
Vorheriges Dokument (inaktiv)

Vollzug des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG); Richtlinien zum Vollzug des Vierten Teils des Waldgesetzes für Bayern

AllMBl. 1989 S. 291


7905.6-L
Vollzug des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG);
Richtlinien zum Vollzug des Vierten Teils des Waldgesetzes für Bayern
(Forstschutzrichtlinien – ForstSchRL)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 22. Februar 1989 Nr. F 1-FG 100c-1756
I.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) vom 10. August 1982 (GVBI S. 692) wurde das Forststrafgesetz (FoStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1970 (GVBI S. 460), zuletzt geändert durch Art. 44 Abs. 1 BayWaldG vom 22. Oktober 1974 (GVBI S. 551), aufgehoben. Seine nicht entbehrlichen Vorschriften wurden in das Waldgesetz für Bayern übernommen.
Durch diese Änderung von Rechtsvorschriften wird eine Neufassung der Gemeinsamen Bekanntmachung der Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Innern, der Justiz, der Finanzen und für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 1. Januar 1972 betr. Vollzug des Forststrafgesetzes und der Straf- und Bußgeldvorschriften des Forstgesetzes (LMBI S. 11) notwendig. Ferner geben die seit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgten Änderungen anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO), des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) Anlass zu einer Neufassung der bisherigen Vollzugsrichtlinien.
II.
Im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Justiz, der Finanzen und für Landesentwicklung und Umweltfragen wird daher für den Vollzug des Vierten Teils des Waldgesetzes für Bayern Folgendes bestimmt: