Inhalt

Text gilt ab: 22.02.1989

2. Forstschutz

2.1 

Allgemeines

2.1.1 

Maßnahmen des Forstschutzes liegen im Regelfall im Interesse des einzelnen Waldbesitzers. Die Wahrnehmung des Forstschutzes durch den Waldbesitzer oder durch eine von ihm beauftragte Person ist Teil der sich aus Art. 14 Abs. 1 BayWaldG ergebenden Verpflichtung, den Wald sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren.
Aufgrund des Art. 18 Abs. 1 BayWaldG sind die mit der Bewirtschaftung und Verwaltung des Staatswaldes beauftragten Behörden besonders gehalten, in ihren Wäldern für den Forstschutz Sorge zu tragen. Gleiches ergibt sich für die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG näher bezeichneten Körperschaften aufgrund des Art. 19 Abs. 6 BayWaldG.

2.1.2 

Der für den Forstschutz zuständige Personenkreis (vgl. Nr. 2.2) ist zur Wahrnehmung der Forstschutzaufgaben gesetzlich verpflichtet (Art. 33 BayWaldG). Soweit Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung dieser Pflicht nicht oder nur ungenügend nachkommen, kann dies wegen fehlender Zuverlässigkeit zum Widerruf der Bestätigung führen.

2.2 

Zuständigkeit für den Forstschutz (Art. 32 BayWaldG)
Nach Art. 32 Abs. 1 BayWaldG obliegt der Forstschutz außer den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei den Forstschutzbeauftragten. Bei den Forstschutzbeauftragten wird unterschieden in:

2.2.1 

Forstschutzbeamte kraft Amtes,
das sind die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft erklärten, im Revierdienst tätigen Forstbeamten der in Art. 32 Abs. 2 Nr. 1 BayWaldG bezeichneten öffentlichen Rechtsträger. Wer Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und § 2 der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft – HiStAV – vom 28. Dezember 1984 (GVBI 1985 S. 4, ber. S. 14). Die nicht in dieser Verordnung genannten Beamtengruppen, insbesondere die Beamten des höheren Forstdienstes und solche Beamte des mittleren und gehobenen Forstdienstes, die nicht im Revierdienst tätig sind, sind keine Forstschutzbeauftragten kraft Amtes. Gleichwohl können diese Personen, wenn sie für Forstschutzaufgaben eingesetzt werden sollen, auf Antrag als Forstschutzbeauftragte bestätigt werden.

2.2.2 

Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung,
das sind der Waldbesitzer oder von ihm beauftragte Personen, wenn von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eine Bestätigung nach Art. 36 BayWaldG erteilt ist. Zum Bestätigungsverfahren und den für die Bestätigung erforderlichen Voraussetzungen siehe Nr. 2.6.

2.3 

Inhalt des Forstschutzes (Art. 33 BayWaldG)

2.3.1 

Die Aufgaben der Forstschutzbeauftragten sind in Art. 33 BayWaldG im Einzelnen bestimmt.

2.3.2 

Als Zuwiderhandlungen im Sinne des Art. 33 Satz 1 BayWaldG kommen in erster Linie Forststraftaten (Art. 45 Abs. 5 BayWaldG) sowie die im BayWaldG normierten Ordnungswidrigkeiten (Art. 46 BayWaldG) in Betracht, soweit sie von Dritten, also am fremden Wald, begangen werden. Aber auch alle anderen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, durch die der Wald (i. S. d. Art. 2 BayWaldG) und seine Erzeugnisse oder dem Forstbetrieb dienende Anlagen (Wege, Kulturzäune, Hütten, Arbeiterschutzwagen u. a.) von dritten Personen verletzt oder gefährdet werden, fallen hierunter. Delikte, die der Waldbesitzer an seinem eigenen Wald begeht, werden vom Forstschutz nicht erfasst.
Walderzeugnisse im Sinne des Art. 45 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG sind die in Art. 4 Nr. 1 BayWaldG abschließend aufgeführten. Die besonderen Schutzvorschriften für wildlebende Pflanzen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Naturschutz-Ergänzungsgesetz (NatEG) sowie das jedermann zustehende Recht zur Aneignung von wildwachsenden Waldfrüchten in ortsüblichem Umfang gemäß Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) bleiben unberührt.

2.3.3 

Nach Art. 33 Satz 2 BayWaldG haben die Forstschutzbeauftragten der dort bezeichneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts ferner die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Bußgeld bedroht ist, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken. Dieser Aufgabenbereich ist für den in Art. 33 Satz 2 BayWaldG genannten Personenkreis Teil des Forstschutzes. Besonders zu beachten ist dabei, dass die Aufgaben des Art. 33 Satz 2 BayWaldG nicht allen Forstschutzbeauftragten, sondern nur den dort näher bezeichneten obliegen. Diese Forstschutzbeauftragten haben damit zusätzlich die gleichen Aufgaben, die die Naturschutzwacht gemäß Art. 43 Abs. 2 BayNatSchG wahrzunehmen hat, ohne dieser jedoch anzugehören.

2.3.4 

Als Zuwiderhandlungen im Sinne des Art. 33 Satz 2 BayWaldG kommen hauptsächlich die mit Strafe oder Bußgeld bewehrten Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften des Bundes (§§ 30, 30a BNatSchG und § 14 Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) und Bayerns (Art. 52 BayNatSchG, Art. 22 NatEG, soweit das NatEG gemäß Art. 59 Abs. 2 BayNatSchG fortgilt, sowie die aufgrund des BayNatSchG insbesondere nach dem III. Abschnitt erlassenen Verordnungen) in Betracht. Hierzu zählen aber auch die mit Strafe bedrohten Handlungen des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts (insbesondere §§ 304, 324 bis 330d StGB, § 38 BJagdG und § 39 PflSchG) sowie mit Bußgeld bedrohte Verstöße gegen Bestimmungen des sonstigen Umweltrechts (z.B. § 41 WHG, Art. 95 BayWG, § 18 AbfG, Art. 18 BayAbfG, Art. 89 Abs. 1 Nr. 6 BayBO in Verbindung mit § 35 BBauGB, § 40 PflSchG sowie dem Artenschutz dienende Vorschriften des Jagd- und Fischereirechtes), soweit die Zuwiderhandlungen gleichzeitig Schäden für Natur und Landschaft zur Folge haben können.

2.3.5 

Zu den Aufgaben des Forstschutzes gehört nicht das Einschreiten gegen sonstige, nicht von Art. 33 BayWaldG erfasste Zuwiderhandlungen. Wenn der Forstschutzbeauftragte gegen solche Rechtsverstöße dennoch vorgeht, ist zu beachten, dass ihm insoweit nur die allgemeinen staatsbürgerlichen Befugnisse zur Verfügung stehen (vgl. Nr. 2.5.8).

2.4 

Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten (Art. 34 BayWaldG)

2.4.1 

Die örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten bemisst sich grundsätzlich nach der räumlichen Ausdehnung der Wälder (Art. 2 BayWaldG) des Dienstherrn oder des auftraggebenden Waldbesitzers (Art. 34 Abs. 1 BayWaldG). Eine Zuständigkeitsbegrenzung auf einzelne Dienst- oder Tätigkeitsbezirke innerhalb dieser Wälder ist im Gesetz selbst nicht vorgesehen. Die Forstschutzbeauftragten sind daher nach Art. 34 Abs. 1 BayWaldG befugt, in allen Wäldern ihres Dienstherrn oder des auftraggebenden Waldbesitzers Forstschutzhandlungen vorzunehmen. Inwieweit sie hierzu auch verpflichtet sind, ergibt sich im Einzelfall aus innerdienstlichen oder innerbetrieblichen Regelungen.

2.4.2 

Für die Forstschutzbeauftragten der Bayerischen Staatsforstverwaltung bestimmt Art. 34 Abs. 2 BayWaldG darüber hinaus, dass sie zu Forstschutzhandlungen im gesamten Forstamtsbezirk befugt sind. Sie sind somit befugt, auch auf nichtstaatlichen Waldflächen und außerhalb des Waldes (einschließlich der Ortschaften) Forstschutzhandlungen vorzunehmen.

2.4.3 

Die Aufgaben und Befugnisse der Angehörigen der Naturschutzwacht gemäß Art. 43 BayNatSchG, die sich – soweit in der Bestellungsurkunde nichts anderes bestimmt ist – auf das gesamte Gebiet der Bestellungsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde als untere Naturschutzbehörde) erstrecken, bleiben von der zusätzlichen Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten nach Art. 33 Satz 2 BayWaldG unberührt. Im Interesse einer bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben nach Art. 33 Satz 2 BayWaldG und Art. 43 Abs. 2 BayNatSchG ist es erforderlich, den Einsatz der für die Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung stehenden Dienstkräfte abzustimmen. Mit Rücksicht auf die sonstigen Aufhaben der Forstschutzbeauftragten soll sich daher deren Tätigkeit im Vollzug des Art. 33 Satz 2 BayWaldG - soweit sich ihre Zuständigkeit nicht ohnehin auf den Wald beschränkt (was für die Forstschutzbeauftragten zutrifft, die nicht unter Art. 34 Abs. 2 BayWaldG fallen) – vorwiegend auf den Wald konzentrieren. Demgegenüber sollen die Angehörigen der Naturschutzwacht hauptsächlich in denjenigen Teilen der freien Natur, die nicht Wald sind, eingesetzt werden. Den Kreisverwaltungsbehörden wird empfohlen, bei der Ausgestaltung des Einsatzes der Naturschutzwacht (Einsatzplan) diese Aufgabenteilung zu berücksichtigen.
Davon unberührt bleibt die Befugnis der betreffenden Dienstkräfte, innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches entsprechende Amtshandlungen vorzunehmen. Die unteren Naturschutzbehörden und die unteren Forstbehörden teilen einander die Namen und Anschriften der Angehörigen der Naturschutzwacht und der Forstschutzbeauftragten mit.

2.4.4 

Die örtliche Zuständigkeit der im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei (vgl. Art. 1 PAG) bestimmt sich nach den Art. 3 bis 8 des Polizeiorganisationsgesetzes. Ein Einschreiten der Polizei ist regelmäßig dann geboten, wenn aus ihrer Sicht ein Tätigwerden der zuständigen Forstbehörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint (Art. 3 PAG). In solchen Fällen sind nachträglich die unteren Forstbehörden zu unterrichten. Dies gilt insbesondere, wenn es in Betracht kommt, dass die Forstschutzbeauftragten der Bayerischen Staatsforstverwaltung im Anschluss an die polizeilichen Maßnahmen weitere Maßnahmen zu treffen haben.

2.5 

Rechte und Pflichten der Forstschutzbeauftragten (Art. 35 BayWaldG)

2.5.1 

Gemäß Art. 35 Abs. 1 BayWaldG haben alle Forstschutzbeauftragten bei der Ausübung des Forstschutzes die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten. Den Forstschutzbeauftragten kraft Amtes (Art. 32 Abs. 2 Nr. 1 BayWaldG) kommen darüber hinaus als Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft erweiterte Befugnisse und Pflichten zu (vgl. Nr. 2.5.7.1 und 2.5.7.2).
Im Hinblick auf die zum Teil sehr weitreichenden Befugnisse haben die Dienstherren der Forstschutzbeauftragten kraft Amtes und die Kreisverwaltungsbehörden bei den Forstschutzbeauftragten kraft Bestätigung sicherzustellen, dass die Forstschutzbeauftragten mit dem Inhalt dieser Vollzugsrichtlinien und aller einschlägigen Vorschriften vertraut sind. Die unteren Forstbehörden sollen die Gemeinden und die anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Kreisverwaltungsbehörden auf entsprechendes Ansuchen hierbei unterstützen.

2.5.2 

Die Forstschutzbeauftragten haben bei Ausübung des Forstschutzes ein Forstschutzabzeichen zu tragen und einen Dienstausweis mit sich zu führen (vgl. hierzu ForstAuswV vom 30. Juli 1985, GVBI S. 317), der auf Verlangen vorzuzeigen ist (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG).
Es handelt sich hierbei nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Forstschutztätigkeit, sondern um eine Ordnungsvorschrift. Sie dient der Vermeidung von Missbräuchen und soll auch der Gefahr vorbeugen, dass sich Personen, die Widerstandshandlungen (§§ 113, 114 StGB) begehen, auf einen die Strafbarkeit ausschließenden Irrtum über die Amtsausübung des Forstschutzbeauftragten berufen können.

2.5.3 

Die Inanspruchnahme der Befugnisse nach Art. 35 Abs. 1 BayWaldG setzt ein Tätigwerden des Forstschutzbeauftragten im Forstschutz voraus. Grundsätzlich ist bei der Erfüllung der Forstschutzaufgaben zu unterscheiden, ob es sich um das Verhüten oder Unterbinden der einschlägigen Zuwiderhandlungen oder um das Mitwirken bei der Verfolgung handelt. Unter Verhüten versteht man vorsorgliche Maßnahmen zur Verhinderung einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten (bewehrten), rechtswidrigen Handlung. Das Unterbinden bedeutet das Aufhalten der Fortsetzung eines strafbaren oder ordnungswidrigen Verhaltens; dies setzt voraus, dass die Straftat oder Ordnungswidrigkeit als natürliches Geschehen im Zeitpunkt des Eingreifens bereits begonnen hat und noch fortdauert. Die Verfolgung schließlich setzt einen bereits verwirklichten Tatbestand voraus und besteht in einem Tätigwerden zur Aufklärung der Tat und zur Feststellung des Täters; ist auch der Versuch unter Bußgeld- oder Strafdrohung gestellt, so genügt es, dass der Täter unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt hat.

2.5.4 

Das selbständige Tätigwerden der Forstschutzbeauftragten wird sich in der Regel auf das Verhüten und Unterbinden von Zuwiderhandlungen beschränken. Die Verfolgung und Ahndung der Delikte ist Aufgabe der dafür zuständigen Verfolgungsbehörden. Die Forstschutzbeauftragten wirken jedoch bei der Verfolgung als Ermittlungsorgane mit (vgl. Nr. 3).

2.5.5 

Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Ausübung polizeilicher Befugnisse (Art. 11 ff. PAG) die allgemeinen Bestimmungen der Art. 3 - 10 PAG zu beachten, insbesondere folgende Grundsätze:

2.5.5.1 

Ein Tätigwerden der Forstschutzbeauftragten ist grundsätzlich auf unaufschiebbare Maßnahmen zu beschränken. Das bedeutet, dass die Anwendung polizeilicher Maßnahmen in der Regel erst dann geboten ist, wenn die Gefahr einer Zuwiderhandlung unmittelbar droht. Die zuständige Forstbehörde kann im Rahmen ihres Weisungsrechts die Unaufschiebbarkeitsschranke beseitigen, die den Forstschutzbeauftragten verwehrt, in aufschiebbaren Fällen tätig zu werden.

2.5.5.2 

Die Forstschutzbeauftragten haben bei Erfüllung ihrer Aufgaben unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen stets diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen (Art. 4 PAG). Der durch eine polizeiliche Maßnahme zu erwartende Schaden darf bei vernünftiger Einschätzung der Sachlage nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Darauf ist ganz besonders bei der Anwendung der Art. 16 und 46 PAG (vgl. Nrn. 2.5.6.3 und 2.5.6.9) zu achten. Ist der Zweck des Einschreitens erreicht oder zeigt sich, dass er durch die getroffene Maßnahme nicht erreichbar ist, so ist eine Fortsetzung der betreffenden Maßnahme unzulässig. Die Möglichkeit, unzulässig gewordene Maßnahmen durch andere zu ersetzen, bleibt hiervon unberührt.

2.5.5.3 

Dem Forstschutzbeauftragten steht bei der Frage der Anwendung polizeilicher Maßnahmen ein Ermessensspielraum zu. Die Entscheidung, ob er eine zulässige Maßnahme trifft und welche von mehreren zulässigen Maßnahmen er wählt, hat der Forstschutzbeauftragte nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (Art. 5 PAG). Von einer zulässigen Maßnahme kann z.B. abgesehen werden, wenn es sich um Bagatellfälle handelt oder wenn die Gefahrenabwehr durch eine andere Stelle (z.B. Polizei) gesichert erscheint. Eine Pflicht zum Einschreiten besteht andererseits stets bei schweren Sicherheitsgefahren für erhebliche Vermögenswerte (z.B. im Fall der Waldbrandstiftung).

2.5.5.4 

Die vom Forstschutzbeauftragten zu ergreifende Maßnahme muss sich in erster Linie gegen den Störer richten (Art. 7 und 8 PAG). Maßnahmen gegen nichtverantwortliche Personen dürfen nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 10 PAG getroffen werden.

2.5.6 

Unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen der Art. 3 - 10 PAG stehen den Forstschutzbeauftragten beim Verhüten und Unterbinden von Zuwiderhandlungen die folgenden einschlägigen Befugnisse nach dem PAG zu:

2.5.6.1 

Identitätsfeststellung (Art. 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 PAG)
Der Forstschutzbeauftragte kann Personen zur Feststellung ihrer Personalien anhalten, wenn dies geeignet erscheint, eine Zuwiderhandlung zu beenden oder eine bevorstehende Zuwiderhandlung zu verhindern. Zum Anhalten gehört nötigenfalls auch die Verhinderung des Entfernens. Die Identitätsfeststellung bedeutet die Vergewisserung, welche Personalien (Vor-, Familien- bzw. Familien- und Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnungsanschrift, Staatsangehörigkeit) eine bestimmte Person hat. Auf § 111 OWiG (unrichtige Angaben oder Verweigerung der Angaben) wird hingewiesen.
Von der betroffenen Person kann verlangt werden, dass diese mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Sie kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter diesen Voraussetzungen können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen auch durchsucht werden. Hierzu gehört nötigenfalls die Verbringung an einen anderen Ort (z.B. Forstdienststelle). Da es sich hierbei um einen Eingriff in die Freiheit handelt, sind die Art. 17 bis 19 PAG besonders zu beachten (vgl. Nr. 2.5.6.3).

2.5.6.2 

Platzverweisung (Art. 15 PAG)
Eine Platzverweisung ist möglich, wenn sie geeignet erscheint, rechtswidrige Verstöße gegen mit Strafe oder Bußgeld bewehrte Vorschriften zu verhüten oder zu unterbinden. Sie ist auch dann möglich, wenn sie geeignet erscheint, durch solche Handlungen verursachte Schäden zu beseitigen oder um Gefahren abzuwenden oder Zustände zu beseitigen, die Sachen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.
Die Platzverweisung kann sich auch auf Fahrzeuge oder andere Sachen (z.B. auch Tiere) erstrecken, die die Betroffenen bei sich haben. Erforderlichenfalls sind die Betroffenen hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Zu beachten ist, dass eine Platzverweisung nur vorübergehend ausgesprochen werden kann, d.h. nur solange als die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.

2.5.6.3 

Gewahrsam (Art. 16 und 17 PAG)
Die Ingewahrsamnahme einer Person ist nur dann zulässig, wenn dies unerlässlich ist, um eine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern (Art. 16 Abs. 1 Nr. 2 PAG). Angesichts der in den Bereich des Forstschutzes fallenden Delikte dürften die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Maßnahmen nur in wenigen Fällen, z.B. aufgrund Waldbrandstiftung, vorliegen (vgl. auch Nr. 2.5.6.1).
Wird eine Person festgehalten, so hat der Forstschutzbeauftragte unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme des Forstschutzbeauftragten ergehen würde.
Auf die Verpflichtung, die in Gewahrsam genommene Person zu entlassen, sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist oder die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird, wird besonders hingewiesen. In jedem Fall ist die festgehaltene Person spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen zu entlassen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist (Art. 19 PAG).

2.5.6.4 

Durchsuchung von Personen (Art. 20 PAG)
Das Durchsuchen von Personen durch Forstschutzbeauftragte setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene eine bestimmte Sache mit sich führt, deren Sicherstellung gemäß Art. 24 PAG zulässig ist. Eine bloße Vermutung reicht für eine Durchsuchung nicht aus.
Bei der Durchsuchung aufgefundene Gegenstände sind dem Betroffenen zu belassen, wenn sie nicht sichergestellt werden dürfen (vgl. Art. 24 PAG). Zu beachten ist, dass Personen im Regelfall nur von Personen gleichen Geschlechts (oder von Ärzten) durchsucht werden dürfen (Art. 20 Abs. 3 PAG).

2.5.6.5 

Durchsuchung von Sachen (Art. 21 PAG)
Die Forstschutzbeauftragten können eine Sache durchsuchen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Art. 20 PAG durchsucht werden darf (z.B. zur Identitätsfeststellung, vgl. Nr. 2.5.6.1). Die Durchsuchung einer Sache ist ferner möglich, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf (z.B. im Falle eines entwendeten Christbaums im Kofferraum eines Pkw). Die übrigen in Art. 21 PAG genannten Möglichkeiten einer Durchsuchung spielen im Rahmen des Forstschutzes regelmäßig keine Rolle.
Sache im Sinne des PAG ist jeder körperliche Gegenstand, sofern es sich nicht um am Körper befindliche Kleidungsstücke und deren Inhalt handelt. Für die Durchsuchung von Wohnungen und befriedetem Besitztum siehe Nr. 2.5.6.6.

2.5.6.6 

Betreten und Durchsuchen von Wohnungen (Art. 22 PAG)
Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten (vgl. Nrn. 2.4.1 und 2.4.2) wird das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen als Maßnahme im Wesentlichen nur für die Forstschutzbeauftragten der Bayerischen Staatsforstverwaltung in Betracht kommen. Durchsuchungen von Wohnungen dürfen, außer bei Gefahr in Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung vorgenommen werden (Art. 23 Abs. 1 PAG). Die Durchsuchung einer Wohnung muss sich auf die Suche dessen beschränken, was Anlass und Zweck der Durchsuchung ist. Sollen Personen oder Sachen in der Wohnung durchsucht werden, so sind hierfür die Art. 20 und 21 PAG (vgl. Nrn. 2.5.6.4 und 2.5.6.5) maßgebend.

2.5.6.7 

Sicherstellung (Art. 24 PAG)
Die Sicherstellung von Gegenständen stellt für den Forstschutzbeauftragten ein wirksames Mittel zur Verhütung und Unterbindung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dar. Art. 24 PAG ist nicht anwendbar bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Die Sicherstellung einer Sache durch den Forstschutzbeauftragten ist insbesondere dann angebracht, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Gegenstand zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benutzt wird oder verwendet werden soll oder dass der Gebrauch, das Verwerten oder Belassen eines Gegenstandes zum Verlust oder zur Beschädigung von fremden Eigentum führen würde. Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellte Sache bezeichnet (vgl. auch Art. 25 PAG). Ferner sind die Art. 26 und 27 PAG zu beachten.

2.5.6.8 

Allgemeine Befugnisse (Art. 11 PAG)
Gebietet die Erfüllung der Forstschutzaufgaben ein Einschreiten und kommen die typisierten Maßnahmen der Art. 12 bis 28 PAG (Nrn. 2.5.6.1 bis 2.5.6.7) hierfür nicht in Betracht, so kann der Forstschutzbeauftragte aufgrund des Art. 11 Abs. 1 PAG die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dabei sind die Grundsätze der Art. 3 - 10 PAG (vgl. Nr. 2.5.5 ff.) zu beachten.

2.5.6.9 

Unmittelbarer Zwang (Art. 39 ff. PAG)
Im Bereich der Gefahrenabwehr haben die Forstschutzbeauftragten nach Maßgabe des PAG sowie anderer einschlägiger Vorschriften die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs (zum Begriff vgl. Art. 40 PAG). Die Forstschutzbeauftragten können unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel (Ersatzvornahme, Zwangsgeld) nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind; für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die Art. 39 ff. PAG. Insbesondere ist darauf zu achten, dass unmittelbarer Zwang vor seiner Anwendung anzudrohen ist. Lediglich dann, wenn die Umstände es nicht zulassen (z.B. wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist), kann von der Androhung abgesehen werden (vgl. Art. 43 Abs. 1 PAG).
Der Gebrauch von Schusswaffen (Art. 45, 46 PAG) bei der Verhütung, Unterbindung und Mitwirkung bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist unzulässig. Auch bei mit Strafe bedrohten Handlungen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 4 PAG) den Schusswaffengebrauch im Rahmen des Forstschutzes in der Regel nicht erlauben. Unberührt hiervon bleibt der Schusswaffengebrauch gegen Personen im Falle der Notwehr (§ 32 StGB) und des Notstandes (§§ 34, 35 StGB).
Ist in bestimmten Fällen (z.B. Waldbrandstiftung oder sonstiger Forststraftaten, bei denen Schusswaffen oder Explosivmittel angewendet oder mitgeführt werden) der Schusswaffengebrauch als Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen im Aufgabenbereich des Forstschutzes dennoch geboten, ist die Anwendung der Schusswaffe durch den Forstschutzbeauftragten in jedem Fall vorher anzudrohen (Art. 43 Abs. 1 PAG), außer wenn der Schusswaffengebrauch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist (Notwehr). Das Führen einer Schusswaffe setzt im Übrigen die Berechtigung des Forstschutzbeauftragten zum Führen von Schusswaffen voraus.

2.5.7 

Soweit die Forstschutzbeauftragten auch bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen mitwirken (vgl. Nrn. 2.5.3 und 2.5.4), kommen ihnen zusätzlich (zu den unter Nrn. 2.5.5 bis 2.5.6.9 aufgeführten) folgende Pflichten und Rechte zu:

2.5.7.1 

Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Gemäß § 2 OWiG, Art. 3 LStVG gelten auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem BayWaldG die Vorschriften des OWiG.
Nach § 53 Abs. 1 OWiG haben die Forstschutzbeauftragten nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Forstschutzes zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben dabei, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Strafverfolgung.
Als Maßnahmen nach der StPO i. V. m. §§ 46 Abs. 1 und 53 OWiG kommen insbesondere Maßnahmen zur Feststellung der Identität (§ 127 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 163b Abs. 1 StPO) in Frage. Dabei ist der Forstschutzbeauftragte befugt, einen Verdächtigen anzuhalten und nach Belehrung (§ 163b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO) aufzufordern, seine Personalien (vgl. Nr. 2.5.6.1) anzugeben. Die Festhaltung des Verdächtigen ist zulässig, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter dieser Voraussetzung ist zur Feststellung der Identität auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen oder der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen entsprechend § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO ggf. zulässig. Im Rahmen des § 163b Abs. 2 StPO ist auch die Feststellung der Identität eines Nichtverdächtigen möglich. In den Fällen der Festhaltung ist die Regelung des § 163c StPO über die Dauer einer etwaigen Freiheitsentziehung, der Benachrichtigungspflicht und der Notwendigkeit der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung zu beachten.
Den Forstschutzbeauftragten kraft Amtes kommen als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG i. V. m. den Vorschriften der HiStAV) weiterhin bei Gefahr im Verzuge nachstehende einschlägige Befugnisse zu:
-
Beschlagnahme von Beweisgegenständen nach § 94 ff. StPO;
-
Sicherstellung von Gegenständen, die dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, nach den §§ 111b, 111c Abs. 1, 5 und 6, § 111e Abs. 1 Satz 2, § 111f Abs. 1, § 111l StPO;
-
Durchsuchung beim Verdächtigen oder bei anderen Personen nach den §§ 102 ff. StPO;
-
Körperliche Untersuchung nach § 81a StPO, jedoch mit der Einschränkung, dass nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind (§ 46 Abs. 4 OWiG).
Gefahr im Verzug besteht, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.

2.5.7.2 

Verfolgung von Straftaten
Bei der Verfolgung von Straftaten sind die Forstschutzbeauftragten grundsätzlich verpflichtet, unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen, um die Verdunkelung der Straftat zu verhindern (§ 163 Abs. 1 StPO). Als Maßnahmen kommen nach der StPO insbesondere wiederum Maßnahmen zur Feststellung der Identität von Tatverdächtigen und anderen Personen nach § 163b StPO unter Beachtung des § 163c StPO in Frage. Daneben ist der Forstschutzbeauftragte bei der Strafverfolgung befugt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn diese auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt wird und der Flucht verdächtig ist (§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Forstschutzbeauftragte ist ferner zur vorläufigen Festnahme auch dann befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls vorliegen (§ 127 Abs. 2 StPO). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein dringender Tatverdacht und Fluchtverdacht oder Verdunkelungsgefahr bestehen. Über die Anwendung dieser Maßnahme im Rahmen des Forstschutzes gilt allgemein Nr. 2.5.6.3 Abs. 1.
Als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG i. V. m. den Vorschriften der HiStAV) können die Forstschutzbeauftragten kraft Amtes bei der Strafverfolgung ferner u. a. folgende Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge (vgl. Nr. 2.5.7.1, letzter Satz) treffen:
-
Körperliche Untersuchung nach den §§ 81a, 81c StPO;
-
Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel dienen, eingezogen werden können oder dem Verfall unterliegen, nach den §§ 94 ff., 111b ff. StPO;
-
Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume und von Personen nach den §§ 102 ff. StPO.

2.5.7.3 

Die Vorschriften des PAG über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs gelten nach Art. 11 Abs. 3 PAG auch für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit die StPO keine besondere Regelung des unmittelbaren Zwangs enthält (vgl. z.B. § 81c Abs. 6 StPO).

2.5.8 

Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Ausübung des Forstschutzes außer den durch Art. 35 Abs. 1 BayWaldG zugewiesenen besonderen Befugnissen auch die jedermann zustehenden Schutz- und Eingriffsrechte. Dazu gehören vor allem:
-
das Recht zur vorläufigen Festnahme von Personen nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO,
-
das Notwehrrecht nach § 227 BGB, § 32 StGB, § 15 OWiG,
-
das Notstandsrecht nach § 34 StGB, § 16 OWiG,
-
das Recht zur Notstandsverteidigung nach § 228 BGB und zum Notstandsangriff nach § 904 BGB,
-
das Selbsthilferecht nach §§ 229 bis 231, 859, 860 BGB.
Diese Rechte stehen auch den Waldbesitzern oder den von diesen für Forstschutzaufgaben bestimmten Personen zu, die nicht nach Art. 36 BayWaldG als Forstschutzbeauftragte bestätigt sind.

2.6 

Bestätigung der Forstschutzbeauftragten (Art. 36 BayWaldG)

2.6.1 

Eine allgemeine Verpflichtung des Waldbesitzers, sich oder die von ihm beauftragten Personen als Forstschutzbeauftragte bestätigen zu lassen, besteht nicht. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Anstalten des öffentlichen Rechts und öffentliche Stiftungen, soweit sie der Aufsicht des Freistaats Bayern unterstehen, sind jedoch gemäß Art. 19 Abs. 6 BayWaldG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die mit dem Forstschutz beauftragten Personen, soweit sie nicht Polizeivollzugsbeamte oder Forstschutzbeauftragte kraft Amtes sind, nach Art. 36 BayWaldG bestätigt werden.
Den Privatwaldbesitzern ist es freigestellt, ob sie ihr Forstschutzpersonal bestätigen lassen wollen. Soweit von dieser Möglichkeit (z.B. mangels geeigneten Personals) nicht Gebrauch gemacht wird, ist zu beachten, dass den nicht bestätigten, aber mit Forstschutzaufgaben betrauten Personen bei Ausübung ihrer Forstschutztätigkeit nicht die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten nach Art. 35 Abs. 1 BayWaldG zustehen. Für diese Personen kommen lediglich die für jedermann gegebenen Befugnisse (vgl. Nr. 2.5.8) in Betracht.

2.6.2 

Die im Bestätigungsverfahren und im Widerrufsverfahren anzuhörende untere Forstbehörde hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu unterstützen. In der forstamtlichen Äußerung ist, soweit möglich, auf die Zuverlässigkeit und Eignung des Bewerbers einzugehen. Die Kreisverwaltungsbehörde hat geeignet erscheinenden Bewerbern Gelegenheit zu geben, sich mit den im Forstschutzdienst erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vertraut zu machen. Insbesondere hat sie dafür zu sorgen, dass zu bestätigende Forstschutzbeauftragte die notwendigen Rechtskenntnisse vermittelt erhalten. Die untere Forstbehörde soll der Kreisverwaltungsbehörde dabei auf Ansuchen behilflich sein (vgl. auch Nr. 2.5.2).

2.6.3 

Bei der Prüfung der Bestätigungsvoraussetzungen (Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, Eignung) sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
1.
Es muss ein schriftlicher Antrag des Waldbesitzers vorliegen. Ein Antrag des Forstschutzdienstbewerbers genügt nicht.
2.
Der Bewerber muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3.
Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist in der Regel mit der Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, erbracht.
4.
Der Bewerber muss nach dem äußeren Anschein eine für die Ausübung des Forstschutzes entsprechende körperliche Rüstigkeit besitzen.
5.
Die Eignung ist nur gegeben, wenn der Bewerber die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des BayWaldG, des Naturschutzrechtes, des PAG, des OWiG und der StPO, kennt, sie versteht und in der Lage ist, sie zweckentsprechend anzuwenden. Diese Voraussetzung ist besonders sorgfältig zu prüfen, vor allem, wenn eine forstfachliche oder polizeiliche Vorbildung fehlt. Berufsjäger besitzen in der Regel die notwendige Eignung, wenn sie an einer einschlägigen Fortbildungsmaßnahme teilgenommen haben und hierüber einen Nachweis vorlegen können.