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Text gilt ab: 01.01.1987
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Leseholzordnung im Bayerischen Staatswald

LMBl. 1987 S. 30


7905.3-L
Leseholzordnung im Bayerischen Staatswald
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 10.12.1986 Az.: F 2-N 140-17
1.
Das Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gestattet unter den nachfolgenden Einschränkungen jedermann, sich unentgeltlich in Wäldern im Alleineigentum des Freistaates Bayern Leseholz für den Eigenbedarf anzueignen.
2.
Leseholz im Sinne dieser Bekanntmachung ist
a)
das im Walde von selbst zu Boden gefallene, dürre oder angefaulte, nicht für den Verkauf bestimmte Holz,
b)
das vom Waldeigentümer oder seinen Beauftragten nach Aufarbeitung zurückgelassene und nicht für den Verkauf bestimmte Holz oder Reisig,
c)
die am Boden liegende Rinde und die Zapfen.
Als nicht für den Verkauf bestimmt im Sinne von Nummer 1 und 2 gilt Holz mit weniger als 10 cm Durchmesser am stärkeren Ende und Holz, das vom zuständigen Forstbeamten ausdrücklich als Leseholz freigegeben wurde.
3.
Verboten ist beim Leseholzsammeln
a)
die Anwendung von Motorsägen sowie von Handsägen mit über 60 cm Blattlänge,
b)
das Fällen, Entwurzeln oder Abbrechen von stehendem Holz,
c)
das Besteigen der Bäume zum Zweck der Holz- und Zapfengewinnung,
d)
das Abhacken von Rinde und Wurzeln an stehenden Bäumen und das Ausgraben von Stöcken,
e)
die Abfuhr von Leseholz mit überwiegend für den Gütertransport bestimmten Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge, die durch Menschenkraft bewegt werden,
f)
das Befahren gesperrter Forststraßen nach Maßgabe der Sperrung.
4.
Verboten ist die Leseholznutzung
a)
auf den nach Art. 22 Abs. 3 und Art. 29 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 4 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes durch Einfriedungen oder Beschilderungen gesperrten Waldflächen,
b)
während des Fällungsbetriebes und auf frischen Schlägen vor Ende der Holzbringung, d.h. vor dem Transport des für den Verkauf bestimmten Holzes zu einem Holzabfuhrweg,
c)
auf Windwurf- und Windbruchflächen vor Abschluss der Holzfällungs- und Bringungsarbeiten,
d)
auf Waldflächen, die durch das zuständige Forstamt aus besonderen Gründen (z.B. Naturschutz, Forstrechtsbelastungen) von der Regelung nach Nr. 1 und 2 ausgeschlossen wurden, wenn dies in ortsüblicher Weise bekannt gegeben wurde.
5.
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote unter Nr. 3 und 4 werden nach den einschlägigen Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern, des Bayerischen Naturschutzgesetzes und des Strafrechts geahndet.
6.
Diese Leseholzordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher für den Staatswald geltende Leseholzordnung vom 22. Januar 1973 Bek. Nr. F 4-N 140-1 außer Kraft.
I.A.
Bauer
Ministerialdirektor