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Text gilt ab: 01.05.1980

Zu § 3 Abs. 2: Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse

Der Bildung, Beratung und finanziellen Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse kommt eine zentrale Bedeutung zu. Dabei ist auch auf die Zusammenarbeit mit der Berufsvertretung und den Maschinen- und Betriebshilfsringen Wert zu legen. In den Zusammenschlüssen soll die Bestellung von Ortsobmännern und Waldwarten sowie der Einsatz von Arbeitskräften (Arbeitsrotten) unterstützt werden.
Die Förderung der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen auf Regierungsbezirksebene liegt in der Zuständigkeit der Oberforstdirektionen. Über die örtlichen Zusammenschlüsse unterstützen auch die Forstämter die Forstwirtschaftlichen Vereinigungen.
Die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch als Selbsthilfeeinrichtungen gegenüber anderen Behörden und Interessenvertretern zu unterstützen. Die Dienststellen der Staatsforstverwaltung sollen sich ihrerseits von den Zusammenschlüssen über die Anliegen der privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer in ihrem Bereich unterrichten lassen.
Die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 27. Juli 1970 (GVBl S. 388) sind nunmehr in Art. 35 BayWaldG enthalten. Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse auf die Oberforstdirektionen vom 21. August 1970 (GVBl S. 440)1 bleibt unverändert in Kraft.

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 7904-2-L