Inhalt

Text gilt ab: 01.05.1980

Zu § 2 Abs. 2 und 3: Fachliche Beratung

1.
Die fachliche Beratung hat die Aufgabe, den privaten und körperschaftlichen Waldbesitzern Entscheidungshilfen zu bieten. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Berater einen umfassenden Überblick über die standörtlichen, waldbaulichen, wirtschaftlichen und strukturellen Verhältnisse sowie die Waldfunktionen in seinem Bereich verschafft und sich die notwendigen Kenntnisse über den Beratungsgegenstand sowie eine entsprechende Beratungstechnik aneignet. Bei der Aus- und Fortbildung der Beratungskräfte ist dies neben der Vermittlung der gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Grundlagen besonders zu berücksichtigen. Der Berater muss auch einen Einblick in die örtlichen Verhältnisse der Landwirtschaft besitzen.Es ist Dienstaufgabe des Beraters, an die Waldbesitzer heranzutreten und von sich aus die erforderliche Verbindung mit den Waldbesitzern und den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen herzustellen.Es dürfen nur bewährte und als gesichert anzusehende Ratschläge erteilt werden. Falls mehrere vertretbare Lösungsmöglichkeiten in Frage kommen, sind diese dem Waldbesitzer aufzuzeigen. Der Berater ist für die Beratung verantwortlich, die betrieblichen Entscheidungen trifft der Waldbesitzer jedoch in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Eine „Beförsterung" im Sinne einer Übernahme der Verantwortung und der Aufgaben des Betriebsinhabers ist nicht Ziel der Beratung und der sonstigen Förderungsmaßnahmen. Die Beratung soll sich vor allem an die Privat- und Körperschaftswaldbesitzer wenden, die kein eigenes Forstpersonal haben und die selbst nicht über ausreichende Fachkenntnisse verfügen. Sie soll aber auch die Waldbesitzer besonders unterstützen und fördern, die sich bereits Grundkenntnisse in der Waldbewirtschaftung angeeignet haben. Die Beratung hat auch die Waldbesitzer zu erfassen, die in der Land- und Forstwirtschaft im Nebenberuf tätig sind. Die Beratungstätigkeit soll sich auch auf die Waldgrundstücke nicht ortsansässiger Waldbesitzer erstrecken; hierbei kann der für den Wohnsitz des Waldbesitzers zuständige Revierleiter zur Unterrichtung eingeschaltet werden.Bei der Beratung ist unter Beachtung der öffentlichen Belange von den Interessen des Beratungspartners auszugehen.Die Beratung ist kostenlos. Für Leistungen, die über eine Beratung hinausgehen, sind Gebühren und Auslagen nach der Forstgebührenordnung (FoGebO) vom 6. Dezember 1972 (GVBl S. 490)1 zu erheben. Zur kostenlosen Beratung gehören z.B. auch das Auszeichnen von Probeflächen, die Festlegung einer Hiebsmaßnahme (ohne stammweises Auszeichnen) und die Anleitung bei Aufforstungen. Bei der Vermarktung zählen zur kostenlosen Beratung auch eine stichprobenweise Überprüfung der Sortierung bei Sammelverkäufen sowie Marktorientierung und allgemeine Preisinformation ohne Angabe eines konkreten Preises. Der Abschluss von Kaufverträgen im Namen des Waldbesitzers ist nicht zulässig.Bei Beratung in rechtlichen, steuerlichen und forstpolitischen Fragen dürfen nur allgemeine Hinweise gegeben werden. Hierunter fällt nicht die eingehende Aufklärung über forstgesetzliche Bestimmungen und Förderungsmöglichkeiten. Wegen der speziellen Beratung in rechtlichen, steuerlichen und forstpolitischen Fragen ist der Waldbesitzer an die Berufsvertretung (Bayerischer Bauernverband, Bayerischer Waldbesitzerverband) zu verweisen. Im Übrigen kann sich der Waldbesitzer auch an einen Vertreter der rechts- oder steuerberatenden Berufe wenden.Sachverständigengutachten gehören weder zur Beratung noch zu den sonstigen Förderungsaufgaben im Sinne der Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft.
2.
Die Beratung ist der Mentalität der Waldbesitzer anzupassen und hat psychologische, pädagogische und didaktische Grundsätze zu beachten. Sie ist so zu regeln, dass möglichst viele Waldbesitzer erfasst werden. Einzelberatungen im Betrieb des Waldbesitzers sind so einzurichten und miteinander zu verbinden, dass möglichst geringe Fahrtkosten entstehen. Außerdem sollen für die Einzelberatung feste Sprechtage bzw. -stunden festgelegt werden. Dabei sind Ort und Zeit so zu wählen, dass sie für die zu beratenden Waldbesitzer günstig liegen. Beratungstage anderer Einrichtungen (z.B. Bayerischer Bauernverband), Markttage und ähnliches sind hierbei zu berücksichtigen. Die Beratung beim Sprechtag soll möglichst durch eine Beratung am Objekt ergänzt werden. Für Gruppen- und Sammelberatungen, die vorzugsweise im Rahmen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse erteilt werden sollen, bieten sich namentlich folgende Mittel an:
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Vorträge (nach Möglichkeit – soweit vorhanden – mit Tageslichtprojektor unter Verwendung von Folien, mit Lichtbild oder Film),
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Vorführungen von Maschinen und Geräten,
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Waldbegänge mit praktischer Unterweisung (z.B. Bestandsgründung, Bestandspflege, Holzernte, Holzsortierung, Waldschutz),
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Besichtigung von Beispielsbetrieben oder -beständen sowie von bestimmten Förderungsobjekten,
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Schulungen (z.B. Motorsägearbeit),
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Verteilung von Beratungsmaterial (Merkblätter, Mitteilungsblätter und ähnliches);
die zur Verfügung stehenden Beratungshilfen sind hierzu zu verwenden.
3.
Es sind folgende Unterlagen für die Beratung und sonstige Förderung anzulegen bzw. fortzuführen:
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Übersichtskarte Maßstab 1 : 25 000 (mit Wald-Feldgrenze, Wegenetze und Wegenetzplanung)
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Flurkarte im Maßstab 1 : 5 000 bzw. 1 : 2 500 oder – soweit vorhanden – 1 : 10 000 (mit FI.-Nr.-Eintrag und Wald-Feld-Grenze)
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Kartei über die privaten Waldbesitzer.
Die Karten müssen am Forstamt und an der Forstdienststelle vorliegen. Den für die Anlage und Fortführung der Karten erforderlichen Tatbestand erheben die Revierleiter. Am Forstamt sollen zusätzlich Luftbilder im Maßstab 1 : 5 000 oder 1 : 10 000 zur Verfügung stehen.
Die Kartei über die privaten Waldbesitzer ist bei der Forstdienststelle zu führen; sie wird bestehen
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aus einem Waldverzeichnis nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 BayWaldG. Dieses Waldverzeichnis wird mit Hilfe des automatisierten Liegenschaftskatasters den Forstämtern periodisch zur Verfügung gestellt werden. Das Nähere hierzu wird gemäß Art. 8 Abs. 3 BayWaldG durch Rechtsverordnung zur gegebenen Zeit geregelt.
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aus einer Ergänzung zum Waldverzeichnis mit Angaben über den Waldzustand (Alter, Hauptbaumart), über betriebliche Fakten (z.B. Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen am Gesamtbetrieb) und über persönliche Gegebenheiten (z.B. Mitgliedschaft in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss, Funktionen im Bayerischen Bauernverband, im Bayerischen Waldbesitzerverband, in einem Maschinen- und Betriebshilfsring).
Da die Waldverzeichnisse voraussichtlich nicht vor 1978 zur Verfügung stehen werden, wird man sich in der Zwischenzeit noch auf die vorhandenen Unterlagen stützen müssen. Soweit die Arbeitsbelastung es zulässt oder ein örtlich dringendes Bedürfnis besteht, können die Karteien im Anhalt an das beiliegende Muster zwischenzeitlich bis zur automatischen Fertigung des Waldverzeichnisses erstellt bzw. fortgeführt werden. Als Anlässe bieten sich u. a. an:
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Erlaubnis von Rodungen und Erstaufforstungen,
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Planung, Durchführung und Kontrolle der einzelnen Förderungsmaßnahmen,
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Flurbereinigungsverfahren,
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größere Kalamitätsfälle,
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Erstellung von Schutzwaldverzeichnissen,
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Ausweisung von Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten.
Neben den genannter Beratungsunterlagen sind bei Forstämtern und Forstdienststellen geeignete Lehrdarstellungen, Merkblätter, Zeitschriften, Fachbücher usw. zu verwenden.
Örtlich erarbeitete Merkblätter über bestimmte Beratungsthemen sollen auf dem Dienstweg dem Staatsministerium zur Kenntnis vorgelegt werden.
4.
Der Forstamtsleiter stellt seine Zielsetzungen und Planungen – soweit erforderlich nach Revieren getrennt – jeweils zum 1. Oktober in einem Jahresarbeitsprogramm zusammen. Falls dies zweckmäßig ist, kann das Arbeitsprogramm auch jeweils für ein halbes Jahr aufgestellt werden. Das Arbeitsprogramm enthält die Beratungsschwerpunkte und die wichtigeren Förderungsvorhaben in ihrem ungefähren zeitlichen Ablauf. Die Revierleiter geben Vorschläge hierzu ab. Die Oberforstdirektion2 erhält Abdruck des Arbeitsprogramms zur Kenntnisnahme. Über die Durchführung des Arbeitsprogramms ist ein Nachweis zu führen.Grundlage für den Tätigkeitsnachweis in der Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft ist das allgemeine Fahrtenbuch. Die Art der Tätigkeit und die aufgewendete Zeit müssen aus dem Fahrtenbuch hinreichend genau ersichtlich sein. Dies gilt auch für Leistungen, die nach der Forstgebührenordnung oder auf Grund anderer vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen im Privat- und Körperschaftswald erbracht werden. Die Führung eines gesonderten Tagebuches ist nicht mehr vorgesehen. Feststellungen und Vorschläge, die für die weitere Beratung des Waldbesitzers von Bedeutung sind, sind gegebenenfalls in Ziff. III des Karteiblattes vorzutragen; ein vollständiger Tätigkeitsnachweis ist an dieser Stelle nicht erforderlich.

1 [Amtl. Anm.:] FoGebO in der zuletzt gültigen Fassung aufgehoben seit 1. Januar 2002 (Verordnung zur Aufhebung der Forstgebührenordnung vom 17. September 2001, GVBl S. 669, BayRS 7900-8-L)
2 [Amtl. Anm.:] nunmehr: Forstdirektion