Inhalt

Text gilt ab: 18.03.1977

I.

Bei der Ausarbeitung der Schutzwaldverzeichnisse ist Nachstehendes zu beachten:

1. Ausarbeitung der Verzeichnisse

1.1

Durchführung
im Flachland durch die Forstämter, Einarbeitung, Planung des Arbeitsfortschrittes, Koordination und Überprüfung erfolgt durch die Oberforstdirektion1.
im Hochgebirge durch eigene Sektionen, mit ähnlicher Personalausstattung wie bei der Waldfunktionsplanung. Die Oberforstdirektionen regeln in eigener Zuständigkeit Ausstattung und Einsatz der Sektionen. Die Forstämter unterstützen diese Sektionen bei der Ausarbeitung der Verzeichnisse.

1.2

Kartenmaterial
Für die Abgrenzung und als Unterlage für die Anlage der Karteiblätter eignen sich am ehesten Höhenflurkarten (im Maßstab 1 : 5000). Wenn möglich, sollten diese auf den Maßstab 1 : 10 000 verkleinert verwendet werden. Die Übertragung auf die Übersichtskarte (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SWaldVV2) erfolgt mit Hilfe optischer Geräte oder des Pantographen.

1.3

Arbeitsfortschritt
Innerhalb eines Forstamtes ist gemeindeweise vorzugehen. Zuerst sind die Gemeinden zu bearbeiten, in denen die Anlage besonders dringend oder wichtig ist, z.B. dort, wo größere Planungsvorhaben anstehen oder in den Alpen zunächst in der Zone A des Teilabschnittes „Erholungslandschaft Alpen“ des Landesentwicklungsprogrammes.

1.4

Beteiligung der Wasserwirtschaftsämter
Die jeweils zu bearbeitenden Teile der Verzeichnisse werden an das zuständige Wasserwirtschaftsamt zur Stellungnahme übersandt. Soweit Fragen der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Wälder und der Erosionsgefährdung von Belang sind – insbesondere im Alpenbereich –, werden die Wasserwirtschaftsämter bereits während der Bearbeitung der Verzeichnisse eingeschaltet.

2. Übersichtsblätter

2.1

Große zusammenhängende Schutzwaldkomplexe sind, falls aus Gründen der Übersichtlichkeit nötig, zu unterteilen (z.B. in einzelne Bergseiten, wie Hirschberg W-Hang).

2.2

Als Art des Schutzwaldes ist anzugeben, ob es sich um Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 handelt; bei Schutzwald nach Art. 10 Abs.1 Nr. 3 ggf. außerdem, ob der Wald dem Schutz vor Lawinen etc. dient.

2.3

Eine Zustandsbeschreibung ist vor allem dann nötig, wenn der Wald in seiner Funktionserfüllung schwer gestört ist, z.B. wenn er
nicht standortsgemäße Bestockung aufweist
stark geschädigt ist (z.B. Schälschäden)
überaltert ist
sehr verlichtet (BG 0,4-0,5) ist oder
größere bzw. zahlreiche Erosionsschäden (Blaiken etc.) aufweist.

3. Karteiblätter

3.1

Fläche: liegt nicht die gesamte Flurstücksnummer im Schutzwald, wird die Schutzwaldfläche geschätzt (notfalls unter Verwendung eines Punktrepräsentationssystems).

3.2

Grenzen: Beim Ausweisen des Schutzwaldes sind die Grenzen, soweit vertretbar, möglichst so zu legen, dass sie leicht aufzufinden und zu beschreiben sind (an Flurstücksgrenzen, an Grenzsteinen angehängt usw.).
Die notwendigen Beschaffungen der Karten sind aus den zugewiesenen Haushaltsmitteln zu bestreiten. Die Übersichts- und Karteiblätter werden vom Staatsministerium zur Verfügung gestellt.

1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Forstdirektion“
2 [Amtl. Anm.:] nunmehr § 3 Abs. 1 Nr. 3 WuSWaldVV