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Text gilt ab: 23.02.1959
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Vollzug des Gesetzes über die Forstrechte vom 3. April 1958

LMBl. 1959 S. 133


7902-L
Vollzug des Gesetzes über die Forstrechte (FRG) 1
vom 3. April 1958 (GVBl S. 43, ber. S. 68) 2
( Vollzug Forstrechtegesetz – VollzBekFoRG ) 3
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 23. Februar 1959 Az.: F 13303/58-FR 400,
geändert durch Bekanntmachung vom 10. August 1960 (LMBl S. 128)
Die nachstehenden Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Justiz; sie enthalten die wichtigsten Grundsätze, welche die unterstellten Behörden sowohl als Forstaufsichtsbehörden (vgl. RdNrn. 12 und 22) als auch zur Wahrung der Interessen der Staatsforstverwaltung bei der Gewährung von Forstrechtsbezügen oder Ersatzleistungen oder im Verfahren vor den Forstrechtsstellen zu beachten haben.

1 [Amtl. Anm.:] Amtliche Abkürzung des Gesetzes über die Forstrechte: FoRG
2 [Amtl. Anm.:] nunmehr: „BayRS 7902-7-L “
3 [Amtl. Anm.:] Kurzbezeichnung und Abkürzung inoffiziell