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Text gilt ab: 08.11.2004
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2. Zusammenarbeit zwischen den land-/forstwirtschaftlichen Fachbehörden und Beteiligung weiterer Behörden

2.1 

Der LfL obliegt neben den eigenen Vollzugszuständigkeiten (Art. 8 Abs. 1 ZuVLFG) die Beratung und Unterstützung der Landwirtschaftsämter und dabei insbesondere der Landwirtschaftsämter mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Bodenkultur und des Pflanzenbaus im Hinblick auf deren Aufgaben. Zu denken ist hier i. d. R. an Hilfestellungen fachlicher, rechtlicher und verfahrenstechnischer Art.

2.2 

Die LfL nimmt im Rahmen sämtlicher pflanzenschutzrechtlicher Hoheitsaufgaben eine landesweite Koordinierungsfunktion wahr. Die Koordinierung beinhaltet insbesondere die Erstellung von Überwachungsprogrammen zum Vollzug des Pflanzenschutzrechts (z.B. im Bereich der Anwendungs- und Pflanzenschutzmittelverkehrskontrolle sowie der Pflanzenbeschau). Die Überwachungsprogramme enthalten u. a. Festlegungen zu Kontrollplänen, Organisation und Auswertung.

2.3 

Die Landwirtschaftsämter, insbesondere die Landwirtschaftsämter mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Bodenkultur und des Pflanzenbaus, führen neben den ihnen originär zugewiesenen Aufgaben (Art. 8 Abs. 2 und 3 ZuVLFG) auch Kontrollen und Maßnahmen im Auftrag der LfL nach den entsprechenden Vorgaben gemäß der Aufgabenverteilung nach der Geschäftsordnung für die Landwirtschaftsämter durch. Insofern besteht hier ein Weisungsrecht der LfL.

2.4 

Bei Ausnahmegenehmigungen nach § 6 Abs. 3 PflSchG werden die Landwirtschaftsämter mit besonderen Aufgaben im Bereich der Bodenkultur und des Pflanzenbaus auf Anfrage durch geeignete Vorort-Recherchen von den Landwirtschaftsämtern unterstützt. Die Landwirtschaftsämter mit besonderen Aufgaben im Bereich der Bodenkultur und des Pflanzenbaus können ggf. berührten Behörden (z.B. Wasserwirtschaftsamt, untere Naturschutzbehörde) Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Im Hinblick auf einen effizienten Verfahrensablauf ist dabei i. d. R. eine Frist von fünf Arbeitstagen zu setzen. Soweit die LfL zuständig ist, können die betroffenen Regierungen als höhere Naturschutzbehörde oder das Bayerische Landesamt für Umweltschutz sowie das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft in entsprechender Weise beteiligt werden.

2.5 

Die besonderen Beteiligungspflichten nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (z.B. Gestattungen nach Art. 13a Abs. 2 und Befreiungen nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG) sind zu beachten.

2.6 

Bei der Durchführung von Kontrollen im Rahmen des Vollzugs der §§ 1 bis 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung unterstützen die Landwirtschaftsämter auf Anfrage die Landwirtschaftsämter mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Bodenkultur und des Pflanzenbaus bei den Vorort-Kontrollen (z.B. Begleitung des Kontrolleurs durch einen Mitarbeiter des Landwirtschaftsamtes bei Probenahmen auf den vorgegebenen Feldstücken) Die Landwirtschaftsämter stellen dabei auf Anfrage Unterlagen wie Flur- und Schlagkarten aus dem InVeKoS-Datenbestand unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bereit (regelmäßig wird die Datenübermittlung nach Art 18 i. V. m. Art 17 Abs. 2 Nr. 9 des Bayerischen Datenschutzgesetzes zulässig sein).

2.7 

Die von den Landwirtschaftsämtern mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Bodenkultur und des Pflanzenbaus durchzuführenden Sachkundeprüfungen für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung) können von diesen bei Bedarf dienstgebietsübergreifend organisiert werden.

2.8 

Der Vollzug der Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit vom 20. Dezember 1985 (BGBl I S. 2251, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl I S. 2070) fällt in den in Nr. 1.1 angegebenen Zuständigkeitsbereich der LfL. Als zentrale Behörde ist der LfL das Auftreten bzw. der Verdacht des Auftretens dieser Krankheit im Einzelfall i. d. R. nicht bekannt. Die Landwirtschaftsämter und die Kreisverwaltungsbehörden unterstützen daher die LfL im Rahmen eines von dieser zu etablierenden Informations- und Meldesystems in der Beratungsarbeit und in der Organisation der Bekämpfung vor Ort, um ggf. erforderliche Vollzugsmaßnahmen einleiten zu können. Dies gilt auch bei Auftreten bzw. bei Verdacht des Auftretens weiterer meldepflichtiger Schaderreger.

2.9 

Die Federführung für den Vollzug der Regelungen im Bereich der Pflanzenbeschau obliegt der LfL. Die unteren Forstbehörden unterstützen bei Bedarf und, soweit forstliche Belange betroffen sind, die LfL im Rahmen dieser Vollzugsaufgabe. Die Zusammenarbeit wird dabei im jeweiligen Einzelfall vom Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten gesondert geregelt.

2.10 

Die unteren Forstbehörden können sich auf Nachfrage von der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) fachlich beraten lassen. Vor Erlass von Verwaltungsakten und Anordnungen beteiligen die Forstdirektionen frühzeitig die LWF.
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie des Innern vom 19. Oktober 1988 (AllMBl S. 837) über die Zuständigkeiten im Pflanzenschutzrecht wird aufgehoben.
Adelhardt
Ministerialdirektor