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Text gilt ab: 29.03.2004

5. Aufgaben des Verbandes für Ländliche Entwicklung

Ist die Teilnehmergemeinschaft Mitglied eines Verbandes für Ländliche Entwicklung nach § 26a FlurbG, wirkt der Verband nach Maßgabe seiner Satzung an der Erhebung von Geldforderungen gegen die einzelnen Beteiligten mit.