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Text gilt ab: 23.06.2003
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7815-L

Flurbereinigung und Grundbuchverfahren

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Landwirtschaft und Forsten und der Justiz
vom 23. Juni 2003, Az. E 4-7546-181

(AllMBl. S. 255)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Landwirtschaft und Forsten und der Justiz über die Flurbereinigung und Grundbuchverfahren vom 23. Juni 2003 (AllMBl. S. 255)

Aufgrund des Art. 25 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (GVBl S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 468), erlassen die Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Landwirtschaft und Forsten zur Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden mit den Amtsgerichten – Grundbuchämtern – und den Notaren in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und bei der Baulandumlegung folgende Bekanntmachung:

1. Mitteilungen der Flurbereinigungsbehörde an das Grundbuchamt und die Notare

Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Amtsgericht – Grundbuchamt –, im Folgenden „Grundbuchamt“ genannt, und den Notaren, in deren engerem Amtsbereich Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durchgeführt werden, Folgendes mit:
a)
die Anordnung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (§§ 1, 86 und 87, 91 ff. und 103a ff. Flurbereinigungsgesetz – FlurbG – ), wobei ein Verzeichnis der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke mit ihren Grundbuchstellen übersandt wird.
b)
Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 FlurbG) unter Übersendung eines aktuellen Verzeichnisses bei der nachträglichen Einbeziehung oder der Ausschaltung von Flurstücken
c)
die Einstellung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (§§ 9, 94 und 103d FlurbG)
d)
die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG)
e)
den Eintritt des neuen Rechtszustandes (§§ 61 bis 63, 103f Abs. 3 FlurbG)
f)
die Abgabe der Unterlagen an das Vermessungsamt (§ 81 Abs. 2 FlurbG)
g)
die Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG).

2. Erhebung und Fortführung der Grundbuchdaten durch die Flurbereinigungsbehörde

1Die Erhebung der Grundbuchdaten erfolgt durch die Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich im Rahmen des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens. 2Zur Fortführung der Grundbuchdaten durch die Flurbereinigungsbehörde vereinbart sie mit dem Grundbuchamt, ab welchem Zeitpunkt Mitteilungen nach § 12 Abs. 3 FlurbG erfolgen. 3Bis dahin verzichtet sie gemäß § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 a. E. FlurbG stillschweigend auf Benachrichtigungen.

3. Anregung des Grundbuchberichtigungszwangs durch die Flurbereinigungsbehörde

Wird der Flurbereinigungsbehörde im Laufe eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz bekannt, dass das Grundbuch hinsichtlich einer Eigentümereintragung durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, und wird eine Berichtigung des Grundbuchs durch die Beteiligten trotz Belehrung nicht herbeigeführt, regt sie beim Grundbuchamt die Anwendung des Grundbuchberichtigungszwangs an.

4. Notarielle Beurkundungen während des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz

1Von der vorläufigen Besitzeinweisung bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes können Teilnehmer rechtswirksam nur über die alten Flurstücke, nicht aber über die Abfindungsflurstücke verfügen; beim Erwerb von Flurstücken wird das Eigentum an den alten Flurstücken, der Besitz aber an den Abfindungsflurstücken des Veräußerers erworben. 2In den Notariatsurkunden sollen sowohl die alten als auch die neuen Flurstücke benannt werden. 3Beabsichtigen Teilnehmer Rechtsgeschäfte an Abfindungsflurstücken, benennt die Flurbereinigungsbehörde dem Notar auf Anfrage alte Flurstücke, deren Wert im Wesentlichen diesen Abfindungsflurstücken oder den vom Rechtsgeschäft erfassten Teilflächen entspricht. 4Die benannten alten Flurstücke werden den Rechtsgeschäften zugrunde gelegt; die Flurbereinigungsbehörde übermittelt zugleich kostenfrei einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan. 5Haben unerledigte Rechtsbehelfe Bedeutung für die in Betracht kommenden Abfindungsflurstücke, so ist das im Auszug zu vermerken. 6Im Auszug sind ferner die auf das betreffende Flurstück entfallenden Geldabfindungen, Geldausgleiche oder Erstattungen nach §§ 44, 50, 51, 52 FlurbG anzugeben. 7Sieht die Flurbereinigungsbehörde Anlass zu Regelungen über die Behandlung von Geldabfindungen, Geldausgleichen, Erstattungen von geleisteten Vorschüssen zu den endgültigen Flurbereinigungsbeiträgen oder von Wertunterschieden zwischen alten und neuen Flurstücken, teilt sie dies dem Notar im Auszug aus dem Flurbereinigungsplan mit.

5. Grundbuchberichtigungen nach dem Flurbereinigungsplan

1Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes und vorausgehender Übersendung der erforderlichen Daten an das Vermessungsamt ersucht die Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt, das Grundbuch nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen (§ 79 FlurbG). 2Dem Ersuchen sind beizufügen (§ 80 FlurbG):
-
das Bestandsblatt (alt),
-
das Bestandsblatt,
-
der Belastungsnachweis,
-
das Verzeichnis der in das Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz einbezogenen alten Flurstücke (Flurbuch (alt)),
-
das Verzeichnis der neuen Flurstücke (Flurbuch),
-
Fortführungsnachweise der Flurbereinigung mit Nummer des Eigentümervortrags oder als (Teil-)Abschrift, soweit solche gefertigt wurden.
3Abschriften sind zu beglaubigen. 4Das Grundbuchamt bestätigt schriftlich den Vollzug des Flurbereinigungsplanes im Grundbuch, sobald die Grundbuchberichtigung abgeschlossen ist. 5Bei nachträglichen Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen finden die vorstehenden Regelungen entsprechend Anwendung. 6Für eine vorzeitige Grundbuchberichtigung gilt § 82 FlurbG.

6. Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke und Fortführung des Flurbereinigungsplanes

1Der Flurbereinigungsplan dient bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO. 2Die Flurbereinigungsbehörde ist zur Fortführung der Unterlagen verpflichtet, bis diese an das Vermessungsamt abgegeben werden. 3Dies gilt auch für Änderungen des Eigentums, der Form und der Bezeichnung der neuen Flurstücke, die von den Berechtigten beantragt werden und auf Gründe außerhalb des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz zurückzuführen sind. 4Für erforderlich werdende Vermessungsarbeiten stellt die Flurbereinigungsbehörde dem Vermessungsamt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung. 5Eine inzwischen durchgeführte Grundbuchberichtigung (§ 82 FlurbG) befreit die Flurbereinigungsbehörde nicht von der Fortführungspflicht.

7. Baulandumlegung durch die Flurbereinigungsbehörde

1Die Zusammenarbeit zwischen dem Grundbuchamt und der Flurbereinigungsbehörde bei der Durchführung von Baulandumlegungen richtet sich nach §§ 54 und 74 BauGB. 2Im Übrigen sind vorstehende Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

8. Schlussbestimmung

Die Gemeinsame Bekanntmachung Flurbereinigung und Grundbuchverfahren vom 12. August 1981 (JMBl S. 146, LMBl S. 29) wird aufgehoben.

Bayerisches Staatsministerium der Justiz           
Held
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Landwirtschaft und Forsten
Adelhardt
Ministerialdirektor