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Text gilt ab: 23.06.2003

7. Baulandumlegung durch die Flurbereinigungsbehörde

1Die Zusammenarbeit zwischen dem Grundbuchamt und der Flurbereinigungsbehörde bei der Durchführung von Baulandumlegungen richtet sich nach §§ 54 und 74 BauGB. 2Im Übrigen sind vorstehende Vorschriften sinngemäß anzuwenden.