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Text gilt ab: 23.06.2003

5. Grundbuchberichtigungen nach dem Flurbereinigungsplan

1Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes und vorausgehender Übersendung der erforderlichen Daten an das Vermessungsamt ersucht die Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt, das Grundbuch nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen (§ 79 FlurbG). 2Dem Ersuchen sind beizufügen (§ 80 FlurbG):
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das Bestandsblatt (alt),
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das Bestandsblatt,
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der Belastungsnachweis,
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das Verzeichnis der in das Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz einbezogenen alten Flurstücke (Flurbuch (alt)),
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das Verzeichnis der neuen Flurstücke (Flurbuch),
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Fortführungsnachweise der Flurbereinigung mit Nummer des Eigentümervortrags oder als (Teil-)Abschrift, soweit solche gefertigt wurden.
3Abschriften sind zu beglaubigen. 4Das Grundbuchamt bestätigt schriftlich den Vollzug des Flurbereinigungsplanes im Grundbuch, sobald die Grundbuchberichtigung abgeschlossen ist. 5Bei nachträglichen Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen finden die vorstehenden Regelungen entsprechend Anwendung. 6Für eine vorzeitige Grundbuchberichtigung gilt § 82 FlurbG.