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Text gilt ab: 23.06.2003

2. Erhebung und Fortführung der Grundbuchdaten durch die Flurbereinigungsbehörde

1Die Erhebung der Grundbuchdaten erfolgt durch die Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich im Rahmen des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens. 2Zur Fortführung der Grundbuchdaten durch die Flurbereinigungsbehörde vereinbart sie mit dem Grundbuchamt, ab welchem Zeitpunkt Mitteilungen nach § 12 Abs. 3 FlurbG erfolgen. 3Bis dahin verzichtet sie gemäß § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 a. E. FlurbG stillschweigend auf Benachrichtigungen.