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Text gilt ab: 01.07.1977
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7815-L

Arbeitsprogramme der Regierungen und der Flurbereinigungsdirektionen (Koordinierung der Planungen und Maßnahmen)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Innern, für Landesentwicklung und Umweltfragen
vom 20. Juni 1977, Az. II B1 - 9120/2 - 58

(LMBl. S. 132)

(LUMBl. S. 88)

(AllMBl. S. 551)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Innern, für Landesentwicklung und Umweltfragen über die Arbeitsprogramme der Regierungen und der Flurbereinigungsdirektionen (Koordinierung der Planungen und Maßnahmen) vom 20. Juni 1977 (LMBl. S. 132, LUMBl. S. 88, AllMBl. S. 551)

Die Flurbereinigungsdirektionen haben nach § 37 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546) bei der Neuordnung im ländlichen Raum und in den ländlich strukturierten Teilen der Verdichtungsräume durch Flurbereinigung auch den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Flurbereinigungen sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes vom 6. Februar 1970 (GVBl S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1974 (GVBl S. 354), die mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (BGBl I S. 306), insbesondere mit der Bauleitplanung, zeitlich und räumlich abzustimmen sind.
Für die Zusammenarbeit der Regierungen und der Flurbereinigungsdirektionen wird hierzu Folgendes bestimmt: