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Text gilt ab: 01.07.1978

7. Kostenaufwand des Siedlungsunternehmens

Wird bei einer einvernehmlichen Regelung über die vorzeitige Freistellung von Bodenreformland ein Wertausgleich an den Freistaat Bayern abgeführt, ist das Siedlungsunternehmen berechtigt, zur Abgeltung des Arbeitsaufwands einschließlich entstandener Auslagen 4 % des Wertausgleichs, im Einzelfall aber mindestens 300,- DM1 und höchstens 10 000,- DM2 aus dem Wertausgleichsbetrag einzubehalten. In gleicher Höhe kann das Siedlungsunternehmen bei RSG-Fällen den Wertausgleich insoweit zur Deckung der laufenden Unkosten verwenden.
Für die Erteilung von Löschungsbewilligungen kann das Siedlungsunternehmen, falls ein Wertausgleich nicht vereinbart ist, einen pauschalen Unkostenbeitrag bis zu 300,- DM3 erheben. Lehnt der Siedler die Zahlung eines pauschalen Unkostenbeitrages ab, ist das Siedlungsunternehmen berechtigt, die Löschung der Vormerkung zu verweigern. Das gilt nicht, wenn der Siedler einen Rechtsanspruch auf Löschung der Vormerkung hat; in diesem Fall kann das Siedlungsunternehmen vom Siedler nur den Ersatz seiner tatsächlichen Auslagen verlangen.
Entstehen dem Siedlungsunternehmen in besonders gelagerten Einzelfällen bei der treuhänderischen Erledigung von Angelegenheiten der Bodenreform Aufwendungen größeren Umfangs, kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in Fällen, in denen es zur Zahlung eines Wertausgleichs nicht kommt und das Siedlungsunternehmen keine Entschädigung vom Siedler erhält, einen angemessenen Unkostenbeitrag, der dem Tauschlandkonto zu entnehmen ist, festsetzen.
Über die seit dem 1.1.1968 in Bodenreformfällen unter Vorbehalt vereinnahmten Beträge ist vom Siedlungsunternehmen nach Maßgabe der in Absatz 1 getroffenen Regelung abzurechnen.

1 [Amtl. Anm.:] Nunmehr 150 €
2 [Amtl. Anm.:] Nunmehr 5 000 €
3 [Amtl. Anm.:] Nunmehr 150 €