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Text gilt ab: 01.07.1978

2. Berechnung der Laufzeit bestehender Wiederkaufsrechte

Die Höhe des Wertausgleichs richtet sich nach der bis zum Eintritt des Wiederkaufsfalls verstrichenen Laufzeit des Wiederkaufsrechts (Ziffer II.1 der Grundsätze).
Bei seiner Berechnung ist immer von der in der Siedlungsurkunde vereinbarten Mindestlaufzeit auszugehen. Der Beginn der Laufzeit des Wiederkaufsrechts ergibt sich aus dem Kaufvertrag. Der Berechnung sind volle Jahre zugrundezulegen. Erforderliche Auf- und Abrundungen sind zum Anfang oder Ende des laufenden Rechtsjahres vorzunehmen. Bis zu sechs Monaten bleibt die verstrichene Laufzeit unberücksichtigt; bei einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten wird sie auf ein volles Jahr aufgerundet.
Bei Neusiedlern, die ihre Grundstücke unmittelbar vor der Übereignung schon mehrere Jahre pachtweise bewirtschaftet hatten, kann die vorangegangene Pachtzeit, soweit sie drei Jahre übersteigt, ganz oder teilweise auf die Laufzeit des Wiederkaufsrechts angerechnet werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. Das gleiche gilt auch für Wehrmachtsumsiedler, die eine gepachtete Siedlerstelle aus Gründen, die von ihnen nicht zu vertreten waren, hatten aufgeben müssen. Bei Grundstücksveräußerungen an private Personen wird in der Regel nur eine teilweise Anrechnung von Vorpachtzeiten in Betracht kommen.
Über die Anrechnung von Pachtzeiten auf die Laufzeit des Wiederkaufsrechts entscheidet das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen; bei RSG-Land entscheidet das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Siedlungsunternehmens.