Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1978

1. Vertragsinhalt neu zu begründender Wiederkaufsrechte

An den Grundstücken, die im Zuge der Neu- oder Anliegersiedlung vergeben werden, hat sich das Siedlungsunternehmen vom Erwerber ein bedingtes und auf die Dauer von 20 Jahren befristetes Wiederkaufsrecht einräumen zu lassen. Dies geschieht ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall nach § 20 RSG ein Wiederkaufsrecht kraft Gesetzes entsteht oder nicht. Wegen der näheren Ausgestaltung und der Sicherung des mit dem Siedler zu vereinbarenden Wiederkaufsrechts wird auf das diesen Vollzugsbestimmungen als Anlage beigefügte Vertragsmuster verwiesen. Alle im Zusammenhang mit dem Wiederkaufsrecht und seiner Sicherung stehenden Kosten trägt der Siedler. Soweit die Grundsätze und Vollzugsbestimmungen zum Vertragsgegenstand gemacht werden, ist ihr wesentlicher Inhalt dem Siedler rechtzeitig vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages bekanntzugeben. Der Notar ist zu veranlassen, in die Urkunde mit aufzunehmen, dass dem Siedler die Grundsätze und Vollzugsbestimmungen, soweit sie zum Vertragsgegenstand gemacht werden, bekannt sind.
Von der Bestellung eines vertraglichen Wiederkaufsrechts darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, z.B. bei der Restverwertung von Siedlungsland, das nicht zu siedlungsmäßigen Bedingungen und ohne siedlungsmäßige Vorteile vergeben wird. Hierzu bedarf das Siedlungsunternehmen der Zustimmung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen entscheidet.
Zur Ausübung des Wiederkaufsrechts bedarf der Siedlungsträger der Zustimmung der Siedlungsbehörde. In besonderen Fällen kann diese Zustimmung vom Siedlungsträger auch nachträglich eingeholt werden.
Mit dem Siedler ist im Kaufvertrag als Beginn der Laufzeit des Wiederkaufsrechts regelmäßig der Tag zu vereinbaren, an dem Besitz, Nutzen und Lasten nach Maßgabe des Kaufvertrages auf ihn übergehen.